Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2005

OLG Karlsruhe Beschluss vom 11.11.2005 – 13 W 124/05

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 26.09.2005 - 4 O 553/04 F - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 1055,14  festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-11-11/13-w-124-05#rd_1

I. Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr, nachdem das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet wurde. Die Beklagte ist der Auffassung, nach 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG stehe ihr diese Gebühr zu.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-11-11/13-w-124-05#rd_2

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2005 hat das Landgericht Konstanz die Terminsgebühr unter Hinweis auf Beschlüsse des BGH vom 30.06.2004 (VI ZB 81/03) und des OLG Nürnberg vom 15.12.2004 (3 W 4006/04) abgesetzt. Gegen die ihr am 07.10.2005 (AS. 147) zugegangene Entscheidung  hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2005 (Fax-Eingang 21.10.2005 AS 149) „Erinnerung“ eingelegt. Sie meint, Wortlaut und Systematik des Gesetzes könnten die Entscheidung nicht tragen. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

3

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

4

Der Senat schließt sich der zutreffenden Entscheidung des Rechtspflegers an.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-11-11/13-w-124-05#rd_3

Der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ergibt, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr nur dann anfällt, wenn es sich um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern (so OLG Nürnberg Beschluss vom 15.12.2004, OLGR 2005, S. 179).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-11-11/13-w-124-05#rd_4

Das ergibt sich aus der Formulierung  oder „ in einem solchen Verfahren “ , was überflüssig wäre, wenn der Gebührentatbestand des Vergleichsschlusses generell an Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, anknüpfen sollte. Auch inhaltlich ist diese Auslegung des Gesetzes gerechtfertigt wegen des Interesses der Parteien, die Kosten eines Rechtsstreits möglichst gering zu halten. Das berechtigte Gebühreninteresse des Anwalts steht dem im Hinblick auf den bei einem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO im allgemeinen ersparten Zeit- und Arbeitsaufwand nicht entgegen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-11-11/13-w-124-05#rd_5

Nachdem die zu entscheidende Rechtsfrage sehr umstritten ist und der BGH sich hierzu bisher nur in einem obiter dictum geäußert hat, war die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geboten.