Rechtsprechung / OLG Hamm / 2023

OLG Hamm Beschluss vom 26.01.2023 – 5 Ws 272/22

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0126.5WS272.22.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-01-26/5-ws-272-22#rd_1

Der Senat hat durch den zuständigen Einzelrichter mit Beschluss vom 17.11.2022 die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 12.08.2022, mit welchem dieses seine Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 07.03.2022 zurückgewiesen hat, als unbegründet verworfen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-01-26/5-ws-272-22#rd_2

Gegen den Senatsbeschluss vom 17.11.2022 erhebt der Verurteilte nunmehr Beschwerde sowie Gegenvorstellung und beantragt mit näheren Ausführungen dessen Aufhebung.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen.

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II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-01-26/5-ws-272-22#rd_3

Die als „Beschwerde“ und "Gegenvorstellung“ bezeichnete Eingabe des Betroffenen ist als Gegenvorstellung auszulegen, da eine Anfechtung der Senatsentscheidung von Gesetzes wegen nicht möglich ist (§ 66 Abs, 3 und 4 GKG).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-01-26/5-ws-272-22#rd_4

Die Gegenvorstellung ist unzulässig, da nicht weiter anfechtbare Entscheidungen - wie hier der Senatsbeschluss vom 17.11.2022 - regelmäßig nicht nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden dürfen und Gründe für eine ausnahmsweise zulässige Abänderung oder Aufhebung (s. hierzu: Allgayer, in: MünchKomm, 1. Aufl. 2016, StPO § 296 StPO Rn. 12-14; ausdrücklich zu § 66 GKG; Laube, in: Beck´scherOK, Stand: 01.10.2022, § 66 GKG Rn. 311; Toussaint, in: Toussaint, 52. Aufl. 2022, § 66 GKG Rn. 55) nicht vorliegen.

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Diesbezüglich hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ausgeführt:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-01-26/5-ws-272-22#rd_5

„Zwar sind von diesem Grundsatz Ausnahmefälle anerkannt, in denen auch die Änderung rechtskräftiger Beschlüsse zulässig ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2006 - 4 Ss 75/06 - juris). Voraussetzung für eine Aufhebung ist jedoch, dass der Beschluss auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht, dem Beschwerdegericht schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen sind und dass eine Änderung erforderlich ist, um ein anderes nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht zu verhindern (zu vgl. OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.

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Die Gegenvorstellung ist daher zurückzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-01-26/5-ws-272-22#rd_6

Da nicht ersichtlich ist, dass der Senat bei seiner Entscheidung relevanten Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder er Vorbringen des Verurteilten übergangen oder das rechtliche Gehör in sonstiger Weise verletzt hat, hätte die Eingabe vom 06.12.2022 auch als Anhörungsrüge keinen Erfolg.“

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.