Rechtsprechung / OLG Hamm / 2021

OLG Hamm Beschluss vom 30.11.2021 – 4 Ws 129/21

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1130.4WS129.21.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des ange-fochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Paderborn und der Generalstaatsanwaltschaft nicht ausgeräumt werden, auf Kosten der Landeskasse (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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Zusatz:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2021-11-30/4-ws-129-21#rd_2

Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte, die ein vorsätzliches Handeln der Angeschuldigten belegen könnten. Insbesondere lässt sich auch der Stellungnahme des ehemaligen Bürgermeisters vom 28. November 2019 nicht entnehmen, dass die Angeschuldigte vorsätzlich handelte. Vielmehr sieht dieser die Ursachen für die Vorgehensweise der Angeschuldigten in einer gewissen Ungeschicklichkeit und deren Überlastung, wobei sogar noch die Versäumnisse der Stadtverwaltung außer Betracht bleiben.