Rechtsprechung / OLG Hamm / 20. Zivilsenat / 2020

OLG Hamm Beschluss vom 24.01.2020 – 20 U 188/19

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2020:0124.20U188.19.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.