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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.01.2020 – 20 U 188/19

20. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0124.20U188.19.00

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.