Rechtsprechung / OLG Hamm / 2017

OLG Hamm Beschluss vom 21.12.2017 – 4 Ws 233/17

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1221.4WS233.17.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Rechtsmittel ist gegenstandslos.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-12-21/4-ws-233-17#rd_1

Das Rechtsmittel ist gegenstandslos geworden, nachdem die gegen den Verurteilten erkannte Strafe aufgrund der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2017 rechtskräftig geworden ist. Die gegen den Verurteilten bis dahin vollzogene Untersuchungshaft ist damit in Strafhaft übergangen, so dass er beschränkenden Maßnahmen der Untersuchungshaft, gegen die er sich mit der Beschwerde zur Wehr gesetzt hat, nicht mehr unterliegt. Ein irgendwie geartetes Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird vom Verurteilten nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-12-21/4-ws-233-17#rd_2

Angesichts dessen konnte die Beschwerde auch mit Verteidigerschriftsatz vom 15.12.2017 nicht mehr wirksam zurückgenommen werden. Eine Kostenentscheidung, die nach der zwingenden Regelung des § 473 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten hätte ausfallen müssen, erübrigt sich daher.