Rechtsprechung / OLG Hamm / 27. Zivilsenat / 2016
OLG Hamm Beschluss vom 22.12.2016 – 27 W 164/16
27. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2016:1222.27W164.16.00
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Tenor§
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 08.11.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Registergericht hat in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 08.11.2016 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.11.2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass – trotz der zulässigen Fortführung des Namens X (vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2016, 27 W 88/16) - die im Namen der Partnerschaft enthaltene Mehrzahl („Rechtsanwälte“) zur Verhinderung einer Irreführung durch die entsprechende Einzahl („Rechtsanwalt“) zu ersetzen ist (vgl. Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6152, Seite 12 re. Spalte; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, § 2, Rn. 7, 12, 18, 22 mit weiteren Nachweisen; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 2067; Michalski/Römermann, PartGG, 4. Aufl., § 2, Rn. 57 mit weiteren Nachweisen; Seibert/Kilian, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 1. Aufl., § 2 PartGG, Rn. 3).
Zutreffend hat das Registergericht ferner darauf hingewiesen, dass der Senat über den vorgenannten Gesichtspunkt bisher im Beschluss vom 04.10.2016 nicht entschieden hat.