Rechtsprechung / OLG Hamm / 2016

OLG Hamm Beschluss vom 13.10.2016 – 4 RVs 125/16

ECLI:DE:OLGHAM:2016:1013.4RVS125.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nebst den dem Adhäsionsklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

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Zusatz:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-10-13/4-rvs-125-16#rd_2

Da eine Adhäsionsklage auch noch erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden kann (LG Giessen NJW 1949, 727; Zabeck in: KK-StPO, 7. Aufl., § 404 Rdn. 3 m.w.N.), ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Adhäsionsantrag erst Recht in dem Fall zulässig, in dem – wie hier – der Adhäsionsantrag bereits im Ermittlungsverfahren angebracht, vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung aber übersehen worden ist.