Rechtsprechung / OLG Hamm / 31. Zivilsenat / 2016

OLG Hamm Beschluss vom 02.05.2016 – 31 W 34/16

31. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2016:0502.31W34.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 12.08.2015 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 85.489,29 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe§

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Die vormals umstrittene Streitwertfrage ist zwischenzeitlich durch den Beschluss des BGH vom 04.03.2016 (XI ZR 39/15) geklärt. Im vorliegenden Verfahren war der Streitwert danach auf 85.489,20 € festzusetzen (10.329,29 € als bis zum Widerruf erbrachte Zahlungen und 75.159,91 € als Nominalbetrag der Grundschuld).