Rechtsprechung / OLG Hamm / 1.Senat für Bußgeldsachen / 2014
OLG Hamm Beschluss vom 28.05.2014 – 1 RBs 83/14
1.Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGHAM:2014:0528.1RBS83.14.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zur näheren Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 08. Mai 2014 Bezug genommen.
Im Hinblick auf die angeblich fehlerhaft beschiedenen Beweisanträge ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs käme insoweit nur in Betracht, wenn das Gericht die Beweisanträge ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung abgelehnt hätte und die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811 f.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Soweit der Betroffene die Ablehnung seiner Beweisanträge bei der im vorliegenden Verfahren gegebenen Beweislage als verfahrensfehlerhaft beanstandet, berühren diese Ausführungen nicht die Beachtung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern die sachliche Richtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung, die aber bei der Frage der Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu prüfen ist.
Dass das Amtsgericht nicht auf die Antragsbegründung der Verteidigung „gehört“ hat, ist im Rahmen der Überprüfung einer eventuellen Verletzung rechtlichen Gehörs unerheblich.
Die Rüge einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist demgegenüber vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht statthaft, so dass insoweit die Frage der Berechtigung der vom Betroffenen erhobenen Rüge einer fehlerhaften Ablehnung seiner Anträge keiner Erörterung bedarf.
Soweit mit dem Zulassungsantrag weiter gerügt wird, das Gericht habe verschiedene Umstände dem Urteil zu Grunde gelegt, welche nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, ist unabhängig von Vorstehendem darauf hinzuweisen, dass die darin enthaltene Rüge einer Verletzung des § 261 StPO nur dann erfolgversprechend sein kann, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, zu § 261 Rn. 38 a). Dies ist vorliegend nicht der Fall; das Rügevorbringen verhält sich dazu auch nicht.