Rechtsprechung / OLG Hamm / 2013

OLG Hamm Beschluss vom 14.10.2013 – 3 U 106/13

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1014.3U106.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem Rechtsstreit

wird die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2013 verkündete Urteil der

111. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-10-14/3-u-106-13#rd_1

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-10-14/3-u-106-13#rd_2

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 18.09.2013 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 09.10.2013 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.

3

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).

4

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).

5

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.000,- € festgesetzt.