Rechtsprechung / OLG Hamm / 2013

OLG Hamm Beschluss vom 23.07.2013 – 4 Ws 223/13

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0723.4WS223.13.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten

(§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-07-23/4-ws-223-13#rd_2

Zusatz: Die Fortdauer der Unterbringung ist weiterhin verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hat als Jugendlicher und Heranwachsender schwerwiegende Sexualstraftaten begangen. In dem Gutachten

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-07-23/4-ws-223-13#rd_3

vom ########## kommt der Sachverständige Prof. Dr. L zu dem Ergebnis, dass ein fortgesetztes  erhöhtes Risiko für die Begehung einer Sexualstraftat besteht. Der Beschwerdeführer lässt sich jedoch nicht auf therapeutische Angebote ein, sodass die Gefahr erneuter Sexualstraftaten im Fall einer Entlassung fortbesteht. Angesichts der Schwere der zu erwartenden Straftaten ist die Fortdauer der Unterbringung nicht unverhältnismäßig.