Rechtsprechung / OLG Hamm / 8. Senat für Familiensachen / 2013

OLG Hamm Beschluss vom 06.03.2013 – 8 WF 25/13

8. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2013:0306.8WF25.13.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

Als PDF speichern

Leitsatz

Dem Rechtsanwalt steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Antrag, ihn im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beizuordnen, zurückgewiesen wird.

Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe§

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung des Antrages, ihn im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beizuordnen.

Zuvor hatte das Amtsgericht dem vom Beschwerdeführer vertretenen Antragsteller bereits mit Beschluss vom 10.04.2012 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und einen anderen Wahlanwalt beigeordnet.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da dem Beschwerdeführer kein eigenes Beschwerderecht zusteht. Nur der Beteiligte, nicht aber der Rechtsanwalt hat ein Recht auf Beiordnung  (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 127, Rdnr. 19 m.w.N.; Motzer in MüKo ZPO, 4. Auflage, § 127 Rdnr. 25; Fischer in Musielak, ZPO, 9. Auflage, § 127, Rdnr. 15).  Darüber hinaus steht es dem Beteiligten, der um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, frei, bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Beiordnung eines Anwalts einen neuen Anwalt zu beauftragen und dessen Beiordnung zu beantragen; der Zustimmung des zunächst beauftragten Anwalts bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Die gebührenrechtliche Abwicklung der zunächst erfolgten Beauftragung des Beschwerdeführers ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.