Rechtsprechung / OLG Hamm / 26. Zivilsenat / 2013

OLG Hamm Beschluss vom 08.01.2013 – 26 U 133/12

26. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2013:0108.26U133.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das 05.06.2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.035.555,78 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Angaben im Senatsbeschluss vom 30.11.2012 sowie die Berufungsbegründung verwiesen.

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des o.g. Senatsbeschlusses  verwiesen.

Innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist hat sich die Klägerin nicht mehr geäußert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.