Rechtsprechung / OLG Hamm / 2012

OLG Hamm Urteil vom 09.02.2012 – I-21 U 57/11

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0209.I21U57.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das am 22. Dezember 2011 verkündete Urteil des Senats wird im Kostenpunkt wie folgt ergänzt:

Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren werden ebenfalls dem Kläger auferlegt.

Im Übrigen wird der Antrag des Streithelfers der Beklagten zu 2) vom 05.01.2012 zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-02-09/i-21-u-57-11#rd_1

Der Senat hat mit Urteil vom 22. Dezember 2011 die Berufung des Klägers gegen das am 10. März 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-02-09/i-21-u-57-11#rd_2

Der Streithelfer der Beklagten zu 2) hat mit am 09. Januar 2012 eingegangenen Schriftsatz unter anderem beantragt, das ihm am 05. Januar 2012 zugestellte Urteil dahin zu ergänzen, dass der Kläger auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat. Die Parteien haben sich innerhalb der Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag nicht geäußert.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-02-09/i-21-u-57-11#rd_3

Der diesbezügliche Antrag des Streithelfers der Beklagten zu 2) ist gem. § 321 ZPO statthaft und auch fristgemäß eingegangen. Er ist ferner begründet, da der Kostenausspruch zugunsten des Streithelfers der Beklagten zu 2) gem. § 101 Abs.1 ZPO versehentlich unterblieben ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-02-09/i-21-u-57-11#rd_4

Soweit darüber hinaus auch Ergänzung des Rubrums und des Tatbestandes beantragt worden ist, ist der Antrag unbegründet. Der Streithelfer der Beklagten zu 2) ist nämlich bereits im Rubrum enthalten. Der Tatbestand enthält ebenfalls den Antrag des Streithelfers der Beklagten zu 2) auf Zurückweisung der Berufung.