Rechtsprechung / OLG Hamm / 4. Senat für Bußgeldsachen / 2012
OLG Hamm Beschluss vom 07.02.2012 – 4 RBs 35/13
4. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGHAM:2012:0207.4RBS35.13.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Anmerkung der Redaktion:
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.