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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.02.2012 – 4 RBs 35/13

4. Senat für Bußgeldsachen

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0207.4RBS35.13.00

Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Anmerkung der Redaktion:

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.