Rechtsprechung / OLG Hamm / 2011

OLG Hamm Beschluss vom 12.09.2011 – I-3 U 196/10

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0912.I3U196.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-09-12/i-3-u-196-10#rd_2

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-09-12/i-3-u-196-10#rd_3

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 03.08.2011 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 29.08.2011 enthält keine vom Senat in seinem Hinweisbeschluss noch nicht berücksichtigten neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.

3

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).

4

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.000 € festgesetzt.