Rechtsprechung / OLG Hamm / 3. Zivilsenat / 2011
OLG Hamm Beschluss vom 26.01.2011 – I-3 U 64/10
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2011:0126.I3U64.10.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Die Rücknahme der Berufung durch die Klägerin hat den Verlust des Rechtsmittels
zur Folge. Ihr werden die Kosten der Berufung auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.000,- Euro festgesetzt.