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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.01.2011 – I-3 U 64/10

3. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0126.I3U64.10.00

Die Rücknahme der Berufung durch die Klägerin hat den Verlust des Rechtsmittels

zur Folge. Ihr werden die Kosten der Berufung auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.000,- Euro festgesetzt.