Die Rücknahme der Berufung durch die Klägerin hat den Verlust des Rechtsmittels
zur Folge. Ihr werden die Kosten der Berufung auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.000,- Euro festgesetzt.
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Die Rücknahme der Berufung durch die Klägerin hat den Verlust des Rechtsmittels
zur Folge. Ihr werden die Kosten der Berufung auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.000,- Euro festgesetzt.