Rechtsprechung / OLG Hamm / 2009

OLG Hamm Beschluss vom 11.09.2009 – 25 W 7/09

ECLI:DE:OLGHAM:2009:0911.25W7.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe§

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Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

3

I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-09-11/25-w-7-09#rd_1

Der Ansatz einer Festgebühr in Höhe von 25 € ist nach Ziff. 2121 KV zum GKG gerechtfertigt. Sie fällt an, wenn eine Beschwerde verworfen wird, was durch Beschluss vom 20.01.2009 geschehen ist. Dabei weist der Leiter des Dezernats 10 in seiner Stellungnahme vom 17.07.2009 zu Recht darauf hin, dass es keine Rolle spielt, ob sich das Gericht mit einem statthaften oder nicht statthaften Rechtsmittel auseinandersetzen muss.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-09-11/25-w-7-09#rd_2

Die Gebühr ist gemäß § 6 Abs. 3 GKG mit der Verwerfung entstanden und fällig geworden. Die Haftung des Beteiligten zu 1) folgt aus §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1 GKG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-09-11/25-w-7-09#rd_3

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kostentragungspflicht ergeben sich nicht. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die getroffene Hauptsacheentscheidung verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, ist das im Kostenansatzverfahren, in dem nur kostenrechtliche Einwände erheblich sind, nicht mehr zu prüfen.

7

II.

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Eine Kostenentscheidung ist nach § 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.