Rechtsprechung / OLG Hamm / 2006

OLG Hamm Beschluss vom 13.01.2006 – 11 WF 317/05

ECLI:DE:OLGHAM:2006:0113.11WF317.05.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 19. September und 18. Oktober 2005 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 02. September 2005 abgeändert und der Streitwert auf insgesamt 4.564,00 € festgesetzt (3.564,00 € für die Ehesache + 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-01-13/11-wf-317-05#rd_1

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat das Familiengericht beiden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und den Streitwert für die Ehesache durch den angefochtenen Beschluss auf den Mindestwert von 2.000,00 € festgesetzt. Zuzüglich des Versorgungsausgleichs ist der Streitwert auf insgesamt 3.000,00 € festgesetzt worden. Zur Begründung hat es im Nichtabhilfebeschluss vom 30.09.2005 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2005 ausgeführt, dass die Vermögensverhältnisse hier eine Korrektur nach unten auf den Mindeststreitwert von 2.000,00 € erlauben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-01-13/11-wf-317-05#rd_2

Mit ihrer Beschwerde erstreben die Prozessbevollmächtigten beider Parteien eine Erhöhung des Streitwertes auf insgesamt 4.564,00 €. Dieser errechne sich aus dem dreifachen Wert des monatlichen Einkommens der Parteien. Der Antragsteller beziehe ein monatliches Arbeitslosengeld I in Höhe von 844,00 €, die Antragsgegnerin ein monatliches Arbeitslosengeld II in Höhe von 345,00 €. Rechne man den Versorgungsausgleich hinzu, so ergebe sich ein Betrag von 4.564,00 €.

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II.

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Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Parteien ist zulässig und begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-01-13/11-wf-317-05#rd_3

Die Beschwerde richtet sich nach § 68 GKG. Die Beschwerdefrist ist gewahrt. Bei einem angestrebten Streitwert in Höhe von insgesamt 4.564,00 € statt bisher insgesamt festgesetzten 3.000,00 € wird die gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG maßgebliche Beschwerdesumme von 200,00 € überschritten. Hierbei ist die Wahlanwaltsgebühr zu Grunde zu legen, die sich bei einem Wert von 4.564,00 € auf 896,10 € und bei einem Wert von 2.000,00 € auf 571,30 € beläuft.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-01-13/11-wf-317-05#rd_4

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Wert einer Ehesache ist gem. § 48 Abs. 2 S. 1 GKG (zuvor § 12 Abs. 2 S. 1 GKG a. F.) unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien sowie des Umfangs und der Bedeutung der Sache zu bestimmen. Es ist eine Gesamtschau aller Kriterien vorzunehmen. Die Regelung des § 48 Abs. 3 S. 1 GKG (§ 12 Abs. 2 S. 2 GKG a. F.), wonach in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse auf das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute abzustellen ist, gibt lediglich einen Anhaltspunkt für die Wertfestsetzung (Senatsbeschluss vom 25.02.2004 – 11 WF 29/04 –; Beschluss vom 18.02.2005 – 11 WF 62/05 – m. w. N.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-01-13/11-wf-317-05#rd_5

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit der Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwälte nicht vereinbar, den Streitwert für Scheidungen, bei denen beide Ehegatten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt wird, unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit dem Mindeststreitwert von 2.000,00 € anzusetzen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.08.2005, NJW 2005, 2980 = FamRZ 2006, 24). An der entgegenstehenden, von der Mehrzahl der Senate des hiesigen Oberlandesgerichts vertretenen Auffassung, hält der Senat nicht mehr fest (zuletzt Beschluss des Senats vom 18.02.2005 – 11 WF 62/05 – m. w. N., so bereits der Senat mit Beschluss vom 13.12.2005 – 11 WF 390/05 -).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-01-13/11-wf-317-05#rd_6

Nach Auffassung des Senats ist sowohl das Arbeitslosengeld I als auch das Arbeitslosengeld II als Einkommen gem. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG (§ 12 Abs. 2 S. 2 GKG a. F.) anzusehen. Dies entspricht bereits dem Wortlaut. Eine einschränkende Auslegung oder gar eine teleologische Reduktion ist nach Auffassung des Senats nicht geboten. Dass Arbeitslosengeld II nach den meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte, so auch nach Nr. 2.2 der Hammer Leitlinien, jedenfalls auf Seiten des Pflichtigen, als Einkommen zählt, spricht zudem gegen eine einschränkende Auslegung des Einkommens. Gegen eine einschränkende Auslegung spricht weiter, dass die Regelung des § 48 Abs. 3 GKG (§ 12 Abs. 2 GKG a. F.) die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu Grunde legt (so auch zur Arbeitslosenhilfe: OLG Dresden, 22. FS, FamRZ 2002, 1640; OLG Bremen, FamRZ 2004, 961; anderer Auffassung: OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1676; OLG Dresden, 10. FS, FamRZ 2004, 1225).

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Einer weiteren Korrektur des angestrebten Streitwertes für die Ehesache von 3.564,00 € nach unten bedurfte es nach Auffassung des Senats nicht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-01-13/11-wf-317-05#rd_7

Der Antragsteller verfügt nach seinen Angaben (Bl. 1, 2, 8 PKH-Heft I) über ein Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 843,90 €. Die Antragsgegnerin verfügt über ein Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 455,20 € (Bl. 1, 3 PKH-Heft II). Dies ergibt ein addiertes monatliches Einkommen von 1.299,10 €. Der dreifache Wert ergibt den Betrag von 3.897,30 €. Begehrt wird nur ein Streitwert für die Ehesache von 3.564,00 €.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-01-13/11-wf-317-05#rd_8

Auch wenn man mit dem Amtsgericht von einer unterdurchschnittlich schwierigen Fallkonstellation ausgehen sollte, ist eine weitere Reduzierung des Streitwertes nach Auffassung des Senats nicht geboten.