Rechtsprechung / OLG Hamm / 2005

OLG Hamm Beschluss vom 23.08.2005 – 2 (s) Sbd. VIII - 168/05

ECLI:DE:OLGHAM:2005:0823.2S.SBD.VIII168.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.820,- € eine Pauschgebühr von 2.200,- € (i.W.: zweitausendzweihundert Euro) bewilligt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_2

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren eine "Pauschvergütung" (nach RVG jetzt: Pauschgebühr), die er nicht näher beziffert hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_3

Er hält "in der Gesamtschau" seine Tätigkeit für "durchaus überdurchschnittlich vom Umfang her ". Außerdem habe es sich wegen der angeklagten "mehreren Gesetzesverletzungen" auch um ein komplexes und rechtlich sehr schwieriges Verfahren gehandelt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_4

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 8. Juli 2005 Stellung genommen, den Tätigkeitsumfang des Antragstellers zutreffend dargestellt und im Hinblick auf den besonderen Umfang des Verfahrens die Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung befürwortet. Auf diese Stellungnahme wird Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_5

Mit dem Vertreter der Staatskasse und dem Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer hält auch der Senat das Verfahren für noch nicht besonders schwierig i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_6

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller, der im vorliegenden Verfahren zuvor nicht tätig war, erst Mitte September 2004 und somit rund zwei Wochen vor der bereits auf 10 Tage anberaumten Hauptverhandlung mit der Sache befasst und dem früheren Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_7

Von besonderer Bedeutung ist aber in diesem Zusammenhang, dass der Gesetz-geber – wie bisher nur bei Schwurgerichtsverfahren – nunmehr auch dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad von Strafsachen, die vor einer Wirtschafts-strafkammer nach § 74 c GVG verhandelt werden, durch erheblich höhere gesetzliche Gebühren gegenüber Verfahren, die vor einer allgemeinen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat. So beträgt die Verfahrensgebühr für einen gerichtlich bestellten Rechtsanwalt nach Nr. 4118 VV RVG 264,- € gegenüber 124,- € nach Nr. 4112 VV RVG und die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag nach Nr. 4120 VV RVG 356,- € gegenüber 216,- € nach Nr. 4114 VV RVG.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_8

Der Senat hält daher an seiner diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO, die bislang jedoch nur Schwurgerichtsverfahren betroffen hat, fest und wendet sie nunmehr auf Verfahren vor einer Wirtschaftsstrafkammer ent-sprechend an (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 19. Mai 2000 in 2 (s) Sbd. VI - 40/00 = StraFo 2000, 286 = AnwBl. 2001, 246 m.w.N. unter Bezugnahme auf Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000 56).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_9

Innerhalb der insoweit zum Vergleich heranzuziehenden Wirtschaftsstrafverfahren kann das vorliegende Verfahren aber noch nicht als besonders schwierig angesehen werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_10

Das Verfahren war für den Antragsteller im Hinblick auf den Aktenumfang, die besonders kurze Einarbeitungszeit und seine aktive Mitarbeit, die bei der Abkürzung des nach bereits vier Hauptverhandlungstagen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens eine erhebliche Rolle gespielt hat, jedoch bereits besonders umfangreich i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 10. März 2005 in 2 (s) Sbd. VIII - 33/05).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_11

Dies gilt auch bei Beachtung der oben für die besondere Schwierigkeit dargestellten und in Bezug auf den besonderen Umfang von Wirtschaftssrafverfahren gleichsam zu berücksichtigenden Kriterien.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_12

Im Hinblick darauf erscheinen die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers zumindest in einer Gesamtschau auch nicht zumutbar, wobei es weiterhin dahinstehen kann, wie dieses in das Gesetz neu aufgenommene Merkmal der Zumutbarkeit allgemein zu verstehen und auszulegen ist (vgl. den genannten Senatsbeschluss vom 10. März 2005).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_13

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles hält der Senat daher insgesamt anstelle der gesetzlichen Gebühren von 1.820,- € die bewilligte Pauschgebühr in Höhe von 2.200,- € für angemessen aber auch ausreichend.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_14

Dabei hat sich der Senat - neben den bereits erwähnten erhöhten gesetzlichen Gebühren in Wirtschaftsstrafverfahren - auch an der durchschnittlichen Dauer der vier Hauptverhandlungstermine von nur drei Stunden orientiert, wobei einer der Hauptverhandlungstage sogar weniger als eine Stunde gedauert hat.

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Bei Beachtung der dahingehenden Senatsrechtsprechung, dass zunächst der Tätig-

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_15

keitsumfang für einzelne Verfahrensabschnitte auch ohne entsprechenden Antrag zu überprüfen ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2005 in 2 (s) Sbd. VIII-11/05

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_16

= StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112), was allerdings aus dem Wortlaut des § 51 RVG nicht unmittelbar herzuleiten ist, war das Verfahren hinsichtlich der Haupt-

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verhandlungstermine allerdings nicht besonders umfangreich, woraf der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_17

Da sich weder der Antrag des Antragstellers noch die vorgenommene Bewilligung der Pauschgebühr auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt, sind auch nicht die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, im Einzelnen zu bezeichnen. Dies ergibt sich aus § 51 Abs. 1 S. 3 RVG (vgl. den gen Senatsbeschluss vom 17. Februar 2005 sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Juni 2005 in 1 AR 22/05 = RVGreport 2005, 315).

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Es war eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren zu bewilligen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-08-23/2-s-sbd-viii-168-05#rd_18

Lediglich um zu veranschaulichen, in welchem Bereich die gesetzlichen Gebühren bei Verfahren vor einer Wirtschaftskammer nach dem RVG angesiedelt sind, sei nur am Rande erwähnt, dass diese im vorliegenden Verfahren die Höchstgebühren, die noch bei Geltung der BRAGO 1.950,- € - bei damaligen gesetzlichen Gebühren von 825,- € - betragen hätten, bereits fast erreichen würden. Mit der vom Senat für angemessen erachteten bewilligten Pauschvergütung werden diese sogar noch deutlich übertroffen.