Rechtsprechung / OLG Hamm / 2005

OLG Hamm Beschluss vom 19.01.2005 – 11 WF 302/04

ECLI:DE:OLGHAM:2005:0119.11WF302.04.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.11.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 11.11.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-19/11-wf-302-04#rd_1

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, weil das Amtsgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Ergebnis zu Recht verneint hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-19/11-wf-302-04#rd_2

Zwar kann von der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zur Zeit nicht erwartet werden, dass sie sich eine vollschichtige Tätigkeit sucht und die während der Ehe erfolgreich begonnene Schulausbildung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife aufgibt (vgl. BGH FamRZ 1980, S. 126), dennoch ist ihr Bedarf gedeckt.

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5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-19/11-wf-302-04#rd_3

Grundlage für die Bedarfsberechnung ist in erster Linie das Einkommen des Antragsgegners, dass nach den nicht angegriffenen Berechnungen des Amtsgerichts monatlich 1.260,- EUR beträgt (nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen).

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-19/11-wf-302-04#rd_4

Auf Seiten der Antragstellerin ist ein fiktives Einkommen von monatlich 400,- EUR in die Bedarfsberechnung einzustellen, denn angesichts des nur kurzen Zusammenlebens von 9 Monaten ist ihr zuzumuten, sich eine mit der Schulausbildung zu vereinbarende Nebentätigkeit zu suchen. Sie hat im Scheidungsverfahren selber vorgetragen, sich um eine solche Stelle bemüht zu haben, und damit die Zumutbarkeit selber eingeräumt. Dass sie eine angemessene Nebentätigkeit nicht hat finden können, ist nicht substantiiert dargelegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-19/11-wf-302-04#rd_5

Hingegen sind die BAföG-Leistungen, die der Antragstellerin nach der im Mai 2003 erfolgten Trennung durch Bescheid vom 28.08.2003 bewilligt worden sind, nicht in eine Differenzberechnung einzustellen, weil sie nicht Entgelt für eine Leistung sind, sondern der Bedarfsdeckung dienen.

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Also ist der Bedarf wie folgt zu berechnen:

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Einkommen des Antragsgegners 1.260,00 EUR

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./. fiktive Einkünfte der Antragstellerin 400,00 EUR

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Differenz 860,00 EUR

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davon 3/7 368,57 EUR

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16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-19/11-wf-302-04#rd_6

Auf diesen Bedarf sind die BAföG-Leistungen anzurechnen, die bis August 2004 in Höhe von monatlich 507,- EUR und ab September 2004 in Höhe von 443,- EUR gezahlt worden sind. Dann bleibt keine Bedarfslücke.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-19/11-wf-302-04#rd_7

Die Anrechnung hätte nur dann zu unterbleiben, wenn die Bafög-Leistungen nur subsidiär oder als Vorleistungen gewährt würden und nach Überleitung der entsprechenden Unterhaltsansprüche zurückgefordert werden könnten (BGH, FamRZ 1980, S. 126, 128) . Das ist aber von der für ihre Bedürftigkeit darlegungspflichtigen Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, denn die Förderung ist gegenüber Unterhaltsansprüchen gegen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten nicht subsidiär, wie sich aus § 11 Abs. 2 BAföG ergibt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-19/11-wf-302-04#rd_8

Inwieweit die Anrechnung von als Darlehen gewährten BAföG-Leistungen der Billigkeit entspricht, bedarf keiner Entscheidung, denn die Zuschüsse für Schüler sind in voller Förderungshöhe endgültig und daher auch in voller Höhe anzurechnen (Kalthoener/Büttner; Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auflage, Rdnr. 569).