Rechtsprechung / OLG Hamm / 2001

OLG Hamm Beschluss vom 04.06.2001 – 3 UF 364/01

ECLI:DE:OLGHAM:2001:0604.3UF364.01.00

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Tenor§

Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers wird auf die Be-schwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts -Familienge-richts- Bochum vom 31.Juli 2001 aufgehoben.

Es verbleibt bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts- Bochum vom 2. Februar 1994 (Aktenzeichen 58 F 150/93).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird auf 6649,90 EUR festgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_3

Die Parteien hatten am 29.12.1967 die Ehe miteinander geschlossen. Am 23.08.1969 hatte die Antragsgegnerin den Sohn S geboren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_4

Die Ehe wurde durch Urteil des AG Bochum vom 02.02.1994 (Az. 58 F 150/93) geschieden. Durch dieses Urteil wurden zu Lasten der Pensionsanwartschaften des Antragstellers auf dem Rentenversicherungskonto der Antraggegnerin mtl. Rentenanwartschaften von 1083,84 DM begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_5

Durch rechtskräftiges Urteil des AG Bochum vom 13.03.2001 ( Az. 59 F 297/00) wurde festgestellt, dass der Sohn der Antragsgegnerin S nicht das eheliche Kind des Antragstellers ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_6

Er ist der Ansicht, dass damit Umstände offenkundig geworden sind, die in analoger Anwendung des § 10 a VAHRG einen nachträglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_8

den Versorgungsausgleich gemäß Urteil des AG Bochum vom 02.02.1994, Az 58 F 150/93, aufzuheben und insgesamt auszuschliessen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_9

Die Antragsgegnerin hat beantragt

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_10

den Antrag zurückzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_11

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich abgeändert und entschieden, dass lediglich die Hälfte der durch Urteil vom 02.02.1994 auf dem Konto der Antragsgegnerin begründeten Versorgungsanwartschaften, nämlich mtl. 541,92 DM begründet werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_12

Dagegen richten sich die Beschwerden der Parteien.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_14

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; die Beschwerde des Antragstellers unbegründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_15

Es gibt keine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_16

Eine analoge Anwendung des § 10 a VAHRG auf Fälle, in denen nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Ausschluß oder eine Beschränkung des VA gem. § 1587 c ZPO gerechtfertigt hätten, verbietet sich. Die BGH - Rechtsprechung lehnt eine solche Analogie ab.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_17

So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.03.1989 (FamRZ 1989, 725, 726) dargelegt, dass der Gesetzgeber sich bei der Einführung des § 10 a VAHRG in dem Widerstreit zwischen den Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit für eine Beschränkung der Abänderungsmöglichkeiten auf die in Abs. 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle entschieden hat.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_18

In der Entscheidung vom 02.10.1996 ( FamRZ 1997, 56, 57) hat er diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass die Erweiterung der Möglichkeiten für ein Abänderungsverfahren auf Fälle ausserhalb der in § 10 a VAHRG ausdrücklich geregelten, nämlich solchen im Sinne von 1587 c BGB, weder mit dem Wortlaut des § 10 a VAHRG noch mit dessen Zielsetzung im Einklang stünde.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_19

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt deshalb mangels Regelungslücke nicht in Betracht.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_20

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Verheimlichung des Seitensprunges, aus dem der Sohn entstanden ist, einen Grund zur Beschränkung oder zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c BGB dargestellt hätte. Nachträglich kann dieser Umstand nicht berücksichtigt werden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_21

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist deshalb die Entscheidung des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bochum vom 31.Juli 2001 aufzuheben, so dass es bei dem durch Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bochum vom 02.Februar 1994 durchgeführten Versorgungsausgleich bleibt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_22

Die weitere Beschwerde war nicht gem. §§ 621 e Abs. 2 ZPO i.V.m. § 546 ZPO a.F. zuzulassen, da es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der analogen Anwendung des § 10 a VAHRG auf nachträgliche Umstände, die einen Ausschluß oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c BGB rechtfertigen, bereits in der Entscheidung 02.10.1996 (NJW 1997, 56 ff.) entschieden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_23

Die Entscheidung des Senates divergiert somit auch nicht von der bundesgericht-lichen Rechtsprechung.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-06-04/3-uf-364-01#rd_24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.