Rechtsprechung / OLG Hamm / 2001

OLG Hamm Beschluss vom 11.05.2001 – 11 WF 15/01

ECLI:DE:OLGHAM:2001:0511.11WF15.01.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts Ahlen vom 11. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-11/11-wf-15-01#rd_1

Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner Brasilianer. Sie haben in Brasilien geheiratet. Nach in Deutschland erfolgter Ehescheidung begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines Zugewinnausgleichs.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-11/11-wf-15-01#rd_2

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, für den Güterstand der Parteien gelte gem. Artikel 15 EGBGB brasilianisches Recht, das keinen Zugewinnausgleich kenne. Die Klage sei deshalb ohne Aussicht auf Erfolg.

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Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

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II.

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Die Beschwerde ist zulässig, bleibt sachlich aber ohne Erfolg.

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1.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-11/11-wf-15-01#rd_3

Die Antragstellerin zieht nicht in Zweifel, daß sich die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe mit dem Antragsgegner gem. Artikel 15 EGBGB nach brasilianischem Recht richten und daß das brasilianische Recht keinen Zugewinnausgleich kennt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-11/11-wf-15-01#rd_4

Einen Anspruch auf Zugewinnausgleich könnte die Antragstellerin daher nur geltend machen, wenn die Parteien für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Anwendung deutschen Rechts vereinbart hätten. Das ist aber, wie schon das Amtsgericht überzeugend ausgeführt hat, nicht der Fall.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-11/11-wf-15-01#rd_5

Der Wortlaut des notariellen Vertrages vom 10. September 1997 ist eindeutig. Darin ist nur für die Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung, um deren Beurkundung die Parteien den Notar gebeten hatten, die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart worden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-11/11-wf-15-01#rd_6

Wenn die Beschwerde darauf hinweist, daß der Notarvertreter die Parteien nach dem Inhalt der Urkunde auch über Artikel 15 EGBGB belehrt habe, ist daraus nicht zu schließen, daß deutsches Güterrecht vereinbart worden ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-11/11-wf-15-01#rd_7

Was Inhalt der Belehrung zu Artikel 15 gewesen ist, wird nicht im einzelnen dargestellt. Für die Punkte, zu denen die Parteien eine Regelung wünschten, spielte die Vorschrift keine Rolle.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-11/11-wf-15-01#rd_8

Daß Inhalt der Absprache gewesen sein soll, das wärend Ehe erworbene Vermögen nach den Regeln des Zugewinnausgleichs zu behandeln, wird nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn dieser Punkt aber besprochen worden wäre, ist eine wirksame Vereinbarung des gesetzlichen Güterstandes nach deutschem Recht nicht erfolgt, weil der notarielle Vertrag nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Anwendung des deutschen Rechts auf die konkret geregelten Punkte beinhaltete. Die Wahl des deutschen Rechts für die zukünftige güterrechtliche Auseinandersetzung hätte aber gem. Artikel 15 Abs. 3, 14 Abs. 4 EGBGB ausdrücklich notariell beurkundet werden müssen.

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2.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-11/11-wf-15-01#rd_9

Auch der Hinweis in der Antragsschrift, die Antragstellerin sei nach brasilianischem Recht hälftig an dem gemeinsamen Vermögen der Parteien beteiligt, begründet keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Stufenklage.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-11/11-wf-15-01#rd_10

Es fehlt schon hinreichender Vortrag, ob die Parteien in Brasilien eine güterrechtliche Vereinbarung getroffen haben oder ob der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gem. Artikel 258 des brasilianischen Zivilgesetzbuches gilt.

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b)

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-11/11-wf-15-01#rd_11

Sollte der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft anwendbar sein, was bisher nicht festzustellen ist, wäre während der Ehe erworbenes Gut vom Antragsgegner verwaltetes Gesamtgut geworden (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band 3, Brasilien, S. 50, 51).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-11/11-wf-15-01#rd_12

Vorbehaltlich näherer Prüfung des brasilianischen Rechts wird sich die Antragstellerin dann als Miteigentümerin Gewißheit über den Bestand des Gesamtguts verschaffen können, so daß sie insoweit keinen Anspruch auf Auskunft haben dürfte.

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All dies bedarf aber beim bisherigen Verfahrensstand keiner Entscheidung.