Rechtsprechung / OLG Hamburg / 2021

OLG Hamburg Beschluss vom 21.01.2021 – 2 Ws 7/21

StrafrechtHamburgStrafrecht HamburgVolltext

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Tenor§

Eine Entscheidung des Senats über die Eingabe des Verurteilten mit Email vom 17. Dezember 2020 ist nicht veranlasst.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2021-01-21/2-ws-7-21#rd_1

Mit Strafbefehl vom 18. Februar 2020 hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek gegen den Verurteilten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 EUR festgesetzt und weitere Anordnungen getroffen. Den dagegen gerichteten Einspruch des Verurteilten hat das Amtsgericht als unzulässig verworfen. Seine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 zurückgewiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2021-01-21/2-ws-7-21#rd_2

Mit an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg gerichteter Email vom 17. Dezember 2020 hat der Verurteilte u. a. erklärt: „... Zusätzlich lege ich Vorsorglich Beschwerde ein gegen den Schriftsatz vom 14.12.2020, in der Anlage“, wobei die Verfahrensakte ergibt, dass dem Verurteilten am 14. Dezember 2020 eine Ausfertigung des Beschlusses vom 11. Dezember 2020 übermittelt worden ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2021-01-21/2-ws-7-21#rd_3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das als weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2020 aufzufassende Rechtsmittel des Verurteilten kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2021-01-21/2-ws-7-21#rd_4

Für eine Entscheidung des Senats besteht derzeit keine Veranlassung. Der Verurteilte hat eine (weitere) Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 3, vom 11. Dezember 2020 schon nicht wirksam eingelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2021-01-21/2-ws-7-21#rd_5

1. Nach § 306 StPO wird die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, zur Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. Den Anforderungen der Schriftform genügt eine nicht auf sicherem Übermittlungsweg übertragene Email ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht (vgl. § 32a StPO; vgl. KK-StPO § 306 Rn. 8; MüKo-StPO/Neuheuser § 306 Rn. 5 m.w.N.).

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2. Nach diesen Grundsätzen ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2021-01-21/2-ws-7-21#rd_6

a) Das Email-Schreiben des Verurteilten vom 17. Dezember 2020 genügt der Schriftform nicht. Es verfügt nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur, und ist auch nicht auf sicherem Übermittlungsweg eingereicht worden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2021-01-21/2-ws-7-21#rd_7

b) Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Form führt ausnahmsweise nicht zur (kostenpflichtigen) Verwerfung der „Beschwerde“. Vielmehr ist der Rechtsbehelf ohne förmliche Bescheidung als nicht wirksam eingelegt zu behandeln.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2021-01-21/2-ws-7-21#rd_8

Zweck des Schriftformerfordernisses ist es, Zweifel an der Identität des Urhebers und an seinem Willen zur Einlegung des Rechtsmittels auszuschließen (Zabeck aaO.). Wird die Form nicht eingehalten, so widerspricht es diesem Zweck, den Rechtsbehelf durch förmliche Bescheidung, insbesondere Verwerfung mit der gesetzlichen Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO, im Ergebnis gleichwohl als wirksam eingelegt zu behandeln.