Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2013

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 30.08.2013 – 3 W 49/13

ECLI:DE:OLGHE:2013:0830.3W49.13.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 4. Juni 2013, 14 OH 15/13, Beschluss

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 4.6.2013 - abgeändert durch Beschluss vom 5.7.2013 - wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

1

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.

2

Gemäß § 490 II 2 ZPO ist der Beschluss, mit dem einem Antrag auf Anordnung der selbstständigen Beweissicherung stattgegeben wird, nicht anfechtbar.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-08-30/3-w-49-13#rd_1

Diese eindeutige Festlegung des Gesetzgebers kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Antragsgegnerin nach Erlass des Beweisbeschlusses einen "eigenständigen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses" stellt, da hiermit inhaltlich nichts anderes gewollt sein kann wie mit einem (unzulässigen) unmittelbaren Rechtsmittel gegen den Beweisbeschluss.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-08-30/3-w-49-13#rd_2

Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die vermeintlich anderslautende Meinung im Münchener Kommentar (§ 486 Rn 24) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Die missverständliche Kommentierung bei Zöller (ZPO, 29. Auflage, § 490 Rn 4) steht im Widerspruch zur daselbst vorausgehenden Kommentarstelle (Rn 2). Die von Zöller in Bezug genommene Quelle bei Musielak und Thomas-Putzo existiert mit dem behaupteten Inhalt nicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-08-30/3-w-49-13#rd_3

Soweit früher Möglichkeiten der Anfechtung des Beweisbeschlusses bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" gesehen wurden, sind diese durch die Neuregelung des Beschwerderechts durch das ZPO-RG überholt (vgl. Musielak ZPO, 10. Auflage, § 490 Rn 7).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.