Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 6. Senat für Familiensachen / 2006
OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 18.12.2006 – 6 UF 207/06
6. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHE:2006:1218.6UF207.06.0A
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Tenor§
Der Klägerin wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Berufung gegen das am 18.09.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Darmstadt (52 F 33/06) verweigert.
Gründe§
Randnummer1
Die beabsichtigte Berufung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Randnummer2
Es kann dahinstehen, ob die Kosten, die für den als für die Kindesentwicklung wünschenswerten "normalen" Kindergartenbesuch von Kindern ab dem dritten Lebensjahr entstehen, gesondert neben dem an der Düsseldorfer Unterhaltstabelle orientierten Unterhalt geltend gemacht werden können (so z.B. OLG Celle, FamRZ 2003, 323) oder ob sie von den Regelbeträgen nach der Regelbetragsverordnung, bzw. von den Sätzen der Düsseldorfer Unterhaltstabelle mitumfasst werden (so z.B. OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1129). Denn vorliegend geht es nicht um die üblichen Kindergartenkosten, so dass es auf die vom Amtsgericht vorgenommene Zergliederung der außerhäuslichen Kindesbetreuung in fiktive Kindergartenbeiträge und in darüber hinausgehende Hortkosten mit den hieran angeknüpften rechtlichen Überlegungen nicht ankommt.
Randnummer3
Gegenstand der beabsichtigten Berufung ist allein die Frage, ob die seit Beginn des hier maßgeblichen Unterhaltszeitraums (01.01.2006) anfallenden Hortkosten in Höhe von monatlich 169,00 Euro für die tatsächlich in Anspruch genommene ganztägige Betreuung des am 20.06.2001 geborenen Kindes xxx als (gesonderter) Mehrbedarf zum Kindesunterhalt zählen oder nicht.
Randnummer4
Der Senat verneint in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil diese Frage.
Randnummer5
Die Ganztagsbetreuung dient – nach gegenwärtigem Rechtszustand – nicht, jedenfalls nicht nur erzieherischen und entwicklungsförderlichen Zwecken, sondern soll dem betreuenden Elternteil – wie vorliegen der Mutter – die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglichen oder erleichtern. Die Kosten der Hortunterbringung des Kindes sind daher in erster Linie als Aufwendungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Mutter stehen. Sie können daher im Bereich des Ehegattenunterhalts ins Spiel gebracht werden. Denn sie prägen je nach Gläubiger- oder Schuldnerstellung die Bedürftigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit des betreffenden Ehegatten.
Randnummer6
Die Klägerin kann auch aus der Entscheidung des 1. Familiensenats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 11.01.2006 – 1 UF 189/05 (veröffentlicht in NJW-RR 2006, 1303, 1304 ) nicht Günstigeres für das Kind herleiten. Denn die strittige Frage, ob Hortkosten einen Mehrbedarf zum Kindesunterhalt darstellen, ist hier gerade offen gelassen worden. Der Senat hat die Kosten der ganztägigen Kindesunterbringung durch den auf 200 % des Regelbetrags bemessenen Kindesunterhalt als hiervon mitumfasst angesehen.
Randnummer7
Die Klägerin wird daher die Hortkosten nicht zusätzlich zum Unterhalt für das gemeinsame Kind der Parteien vom Beklagten verlangen können.