Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 16. Zivilsenat / 2004

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.11.2004 – 16 U 112/04

16. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2004:1109.16U112.04.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Gründe§

Randnummer1

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 25. Mai 2004 – 1 O 1183/03 – wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO aus den Gründen des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 6. Oktober 2004 zurückgewiesen.

Randnummer2

Die Stellungnahme der Beklagten vom 3. November 2004 hierzu erschöpft sich in der Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vortrags und gibt deshalb zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

Randnummer3

Bei den von dem verwendeten Mittel ausgehenden Unfallgefahren, die zu verhüten sind, geht es hier nicht um die Brennbarkeit des Mittels selbst, sondern um die Explosionsgefahr, die durch ein Dampf-Luft-Gemisch in geschlossenen, nicht entlüfteten Räumen entstehen kann. Auf diese – hier realisierte – Gefahr ist eben gerade nicht hingewiesen worden.

Randnummer4

Der zeitliche Druck auf den verletzten Mitarbeiter – wie vom Landgericht angenommen – ergibt sich sehr wohl aus den Zeitangaben der Zeugen, unabhängig davon, dass diejenigen des Zeugen Z1 sogar noch enger waren als selbst diejenigen des verletzten Zeugen Z2.

Randnummer5

Die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Verletzten vermag der Senat auch weiterhin nicht zu bejahen.

Randnummer6

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Randnummer7

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Randnummer8

Streitwert: EUR 58.055,06.