Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 16. Zivilsenat / 2004
OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.11.2004 – 16 U 112/04
16. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2004:1109.16U112.04.0A
ZivilrechtHessenVolltext
Gründe§
Randnummer1
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 25. Mai 2004 – 1 O 1183/03 – wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO aus den Gründen des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 6. Oktober 2004 zurückgewiesen.
Randnummer2
Die Stellungnahme der Beklagten vom 3. November 2004 hierzu erschöpft sich in der Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vortrags und gibt deshalb zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
Randnummer3
Bei den von dem verwendeten Mittel ausgehenden Unfallgefahren, die zu verhüten sind, geht es hier nicht um die Brennbarkeit des Mittels selbst, sondern um die Explosionsgefahr, die durch ein Dampf-Luft-Gemisch in geschlossenen, nicht entlüfteten Räumen entstehen kann. Auf diese – hier realisierte – Gefahr ist eben gerade nicht hingewiesen worden.
Randnummer4
Der zeitliche Druck auf den verletzten Mitarbeiter – wie vom Landgericht angenommen – ergibt sich sehr wohl aus den Zeitangaben der Zeugen, unabhängig davon, dass diejenigen des Zeugen Z1 sogar noch enger waren als selbst diejenigen des verletzten Zeugen Z2.
Randnummer5
Die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Verletzten vermag der Senat auch weiterhin nicht zu bejahen.
Randnummer6
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Randnummer7
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Randnummer8
Streitwert: EUR 58.055,06.