Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2. Strafsenat / 2002

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 06.02.2002 – 2 Ws 8/02

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHE:2002:0206.2WS8.02.0A

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entschädigung des Sprachendienstes B. auf 342,26 Euro festgesetzt wird.

Gründe§

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Das Landgericht Gießen hat den Sprachendienst B. zur Stellung eines Dolmetschers für die niederländische Sprache herangezogen. Die zu gewährende Entschädigung ist mit Beschluß vom 20. November 2001 auf 495,40 DM festgesetzt worden. Den beantragten sog. Berufsdolmetscherzuschlag von 40

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hat das Landgericht nicht gewährt, weil der Nachweis, dass die tatsächlich tätig gewordene Dolmetscherin ihre Berufseinkünfte zu mindestens 70

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aus Dolmetschertätigkeit erzielt, nicht erbracht worden ist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers des Dolmetscherbüros. Die nach § 16 Abs.2 ZSEG zulässige Beschwerde hat Erfolg. Es steht den Gerichten grundsätzlich frei, unmittelbar eine natürliche Person als Dolmetscher zu beauftragen oder sich - wie hier - eines Dolmetscherbüros zu bedienen. Im letzteren Fall steht der Anspruch auf die Entschädigung dem Dolmetscherbüro - gleich in welcher Rechtsform - in eigener Person zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Die Justiz 1988,173). In Anerkennung dieser Möglichkeiten ist es daher nur konsequent, für die Bemessung des sog. Berufsdolmetscherzuschlags auf die Verhältnisse desjenigen abzustellen, der vom Gericht zu den Dolmetscherleistungen herangezogen worden ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 20. Februar 1997 - 1 UF 194/96; OLG Koblenz, NStE Nr.15 zu § 3 ZSEG; OLG Celle, OLG Report 2000,29; Meyer/Höver/Bach, ZSEG 21. Aufl., § 17 Rz.6.4). Dass eine Dolmetschertätigkeit eine höchstpersönliche Leistung ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLG Report 1998,35), steht dem nicht entgegen. Wer sich an ein Dolmetscherbüro wendet, kann in der Regel nicht erwarten, dass der Geschäftsführer oder Inhaber des Büros die verlangte Leistung selbst erbringt, sondern sich eines Dolmetschers für die jeweilige Sprache als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gericht und dem Dolmetscherbüro bleiben hiervon grundsätzlich unberührt. Entgegen der Ansicht des VGH Bad.-Württ. (Die Justiz 1996,115) gebietet auch der Zweck des Zuschlags nicht, nur auf die Verhältnisse des tatsächlich eingesetzten Dolmetschers abzustellen. Zweck des Zuschlags ist es vor allem, Erwerbsnachteile auszugleichen, die einem Dolmetscher bei einer Heranziehung durch die Gerichte dadurch entstehen können, dass er auf manchen besser bezahlten Auftrag aus der freien Wirtschaft verzichten muss und dass seine allgemeinen Kosten während der gerichtlichen Tätigkeit weiterlaufen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl., ZSEG § 3 Rdn.84,85). Diese Voraussetzungen liegen bei einem Dolmetscherbüro wie bei einer einzelnen Person gleichermaßen vor (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Nach alledem ist die Beschwerde begründet. Auch nach Ansicht des Landgerichts steht dem Sprachendienst B. hier ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch zu. Die Voraussetzungen des § 3 Abs.3 S.1 b) 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs.2 ZSEG sind ebenfalls gegeben, weil der Sprachendienst seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 vom Hundert als gerichtlicher oder außergerichtlicher Dolmetscher erzielt. Im Ergebnis entspricht es schließlich billigem Ermessen, die Stundensatzentschädigung um die beantragten 40

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zu erhöhen. Wenn sich die Justiz eines Dolmetscherbüros bedient, bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung des Verfahrens. Das Dolmetscherbüro übernimmt regelmäßig die gesamten organisatorischen Schwierigkeiten, die darin liegen, den für die in Betracht kommende Sprache erforderlichen Dolmetscher zu finden, festzustellen, ob er geeignet ist und durch Koordination sein Erscheinen vor Gericht sicherzustellen (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Dieser organisatorische und damit auch finanzielle Aufwand von Dolmetscherbüros ist nicht unerheblich. Auswahl und Gestellung der Dolmetscherin sind in dem vorliegenden Fall ebenfalls dem Dolmetscherbüro überlassen worden. Nach billigem Ermessen ist daher die beantragte Stundensatzentschädigung zu gewähren.

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Danach ergibt sich folgende Abrechnung:

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Bereits festgesetzter Betrag 495,40 DM

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Zuschlag auf 375,- DM 150,-- DM

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Mehrwertsteuer auf 150,- DM 24,-- DM

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669,40 DM

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umgerechnet 342,26 Euro

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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs.5 ZSEG).