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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2026 – 7 U 174/24

7. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGD:2026:0717.7U174.24.00

Gründe§

I.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11.12.2024, mit dem dieses seine Klage auf Feststellung seiner Miterbenstellung nach der am 00.00.2021 in Sankt Gallen (Schweiz) verstorbenen österreichischen Staatsbürgerin Frau A. (nachfolgend Erblasserin) und der Anwendbarkeit deutschen Rechts wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte - als unzulässig - abgewiesen hat. Im Berufungsverfahren hat der Kläger hilfsweise seine Klage auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage erweitert.

Der Kläger und die Beklagte zu 1. sind die einzigen leiblichen Abkömmlinge der am 00.00.1931 geborenen Erblasserin, die im Zeitpunkt ihres Todes u.a. Vermögen in Österreich besaß, und des Herrn B., mit dem die Erblasserin bis zu dessen Tod am 00.00.2016 verheiratet war. Die Beklagten zu 2. und 3. sind die Kinder der Beklagten zu 1.

Die Eltern bzw. Großeltern der Parteien hatten zumindest zunächst ihren Wohnsitz im C.-Weg 00 in D.-Stadt, und die Erblasserin hatte dort Freunde und Nachbarn, wobei jeweils streitig ist, bis wann. Ferner bestand dort Kontakt zum Kläger und dessen Tochter E.

Von Oktober oder November 2018 bis Juli oder August 2019 hielt sich die Erblasserin in Kitzbühel, Österreich, auf. Im Jahr 2019 strengte der Kläger ein Betreuungsverfahren vor dem Bezirksgericht in Kitzbühel zwecks Bestellung eines sog. Erwachsenenvertreters für die Erblasserin an. In diesem Zusammenhang bestellte das Bezirksgericht Kitzbühel eine Rechtsanwältin zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin der Erblasserin (Anlage K5, Bl. 45 f. der LG-Akte) und holte einen sog. Clearing-Bericht ein (Anlage K4, Bl. 33 ff. der LG-Akte). Nachfolgend stellte das Bezirksgericht Kitzbühel das Verfahren mit der Begründung ein, der gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin liege in der Schweiz, zumal die Erblasserin unter dem 10.11.2020 eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz ausgestellt bekommen habe (Anlage RSD25, Bl. 609 f. der LG-Akte).

Jedenfalls seit Ende Juli/August 2019 lebte die Erblasserin sodann bis zu ihrem Tod in St. Gallen in der Schweiz. Dort lebte damals auch die Beklagte zu 1..

Der Kläger stellte gegen die Beklagte zu 1. nach Verzug der Erblasserin aus D.-Stadt Strafanzeige u.a. wegen Freiheitsberaubung der Erblasserin (Anlage K38, Bl. 381 ff. der LG-Akte). Die Ermittlungsverfahren wurden sowohl in Österreich als auch der Schweiz eingestellt (Anlage RSD26 und 27, Bl. 611 ff. der LG-Akte). Ferner stellte der Kläger auch Strafanzeige gegen die Erblasserin selbst u.a. wegen Verleumdung.

Die Erblasserin hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen, welche sie zunächst in Deutschland, dann in Österreich und schließlich in der Schweiz errichtete.

Nach dem Tod der Erblasserin stritten die Parteien über die Zuständigkeit Schweizer Behörden zur Eröffnung der letztwilligen Verfügungen. Mit Entscheid des Departements des Inneren des Kanton St. Gallen vom 12.05.2022 wurden die „Rekurse“ des Klägers gegen die Eröffnungen der Verfügungen von Todes wegen abgewiesen (Anlage RSD1, Bl. 501 ff. der LG-Akte).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, deutsche Gerichte, konkret das Landgericht Kleve, seien für die Entscheidung über seine Feststellungsklage zuständig, da - so seine Behauptung - die Erblasserin ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im C.-Weg 00 in 00000 D.-Stadt gehabt habe. Er hat behauptet, die Erblasserin habe bis November 2018 in D.-Stadt gewohnt. Bis August 2019 sei sie unter der Wohnanschrift C.-Weg 00 in D.-Stadt gemeldet gewesen (Anlage K3, Bl. 31 der LG-Akte). Soweit die Beklagten eine Abmeldung zum 15.09.2014 vorgetragen haben, handele es sich lediglich um eine rückwirkende Abmeldung per E-Mail vom 07.08.2019 (Anlage K24, Bl. 305 der LG-Akte). Zur E-Mailkommunikation sei die Erblasserin damals gar nicht mehr in der Lage gewesen. Die Echtheit des Aufenthaltstitels der Erblasserin in der Schweiz hat er bestritten. Die Steuerveranlagung in der Schweiz sei nachträglich erfolgt. Darüber hinaus ergäben die Pflegeabrechnungen, dass die Erblasserin noch bis 2018 in D.-Stadt gepflegt worden sei und Fotos, dass die Erblasserin von 2017 bis 2019 vor allem in D.-Stadt und auch in Kitzbühel gewesen sei. Anders als die Beklagten es vortragen, habe der Ehemann der Erblasserin seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in D.-Stadt gehabt. Des Weiteren habe sich das Wohnhaus in D.-Stadt entgegen dem Vortrag der Beklagten in einem bewohnbaren Zustand befunden, die Fotos würden vom Dachboden stammen. Die Erblasserin habe zu ihrer Enkelin E. eine liebevolle Beziehung gepflegt. Die Beklagte zu 1. habe die Erblasserin im Oktober 2018 zunächst in das Ferienhaus der Familie in Kitzbühel und danach im Juli/August 2019 nach St. Gallen gegen deren Willen, soweit es sich nicht um einen zeitweisen Besuchs- oder Urlaubsaufenthalt gehandelt habe, „verbracht“.

Er hat weiter behauptet, die Erblasserin sei seit Ende 2017 progredient und seit Mitte 2018 schwer dement gewesen. Dies ergebe sich u.a. aus dem Clearing Bericht (Anlage K4, Bl. 33 ff. der LG-Akte), dem Schreiben des RA F. vom 01.08.2019 (Anlage K6, Bl. 47 ff. der LG-Akte) und dem Attest des G. vom 26.04.2019 (Anlage K7, Bl. 50 der LG-Akte). Soweit G. mit Attest vom 24.09.2019 die Verfügungs- und Testierfähigkeit der Erblasserin bestätigt habe, habe dies nicht zugetroffen (Anlage K9, Bl. 52 der LG-Akte). Ferner ergebe sich die Demenz und Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin u.a. aus der E-Mail-Kommunikation zwischen ihm und der Beklagten zu 1. im Jahr 2018 und 2019 (Anlage K10 und K11, Bl. 53 ff. der LG-Akte) und aus dem Schreiben der Beklagten zu 1. an ihn vom 22.11.2018. Vor diesem Hintergrund hat er die Auffassung vertreten, dass die Erblasserin nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. EuErbVO mehr habe begründen können. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sei ferner zu berücksichtigen, dass die Erblasserin ihr gesamtes Leben in Deutschland verbracht habe und ihr wesentliches Vermögen, u.a. die Hälfte des Familienheims C.-Weg 00 in D.-Stadt, sich in Deutschland befunden habe.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen,

1. dass er, der Kläger, und die Beklagte zu 1. Erben zu gleichen Teilen der am 00.00.2021 verstorbenen Frau A., geborene H., geboren am 00.00.1931, geworden sind;

2. dass auf den streitgegenständlichen Todesfall das deutsche Erbstatut Anwendung findet.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Zuständigkeit des Landgerichts Kleve gerügt. Sie haben behauptet, die Erblasserin habe nur bis zum Jahr 1978 schwerpunktmäßig in D.-Stadt gelebt, danach hätten sie und ihr Mann, sowie die Beklagte zu 1., sich überwiegend im Haus der Familie in Kitzbühel aufgehalten. Der Ehemann der Erblasserin habe lediglich aus steuerlichen Gründen seinen offiziellen Wohnsitz bis 2008 in D.-Stadt gehabt (Anlage RSD4, Bl. 532 der LG-Akte), während die Erblasserin ihren Hauptwohnsitz bereits im Jahr 1978 nach Kitzbühel verlegt habe (Anlage RSD3, Bl. 531 der LG-Akte). Bereits 2014 sei die Erblasserin in die Wohnung der Beklagten zu 1. in St. Gallen (Schweiz) verzogen. Sie sei seit dem 15.09.2014 in St. Gallen gemeldet und in D.-Stadt abgemeldet gewesen (Anlage RSD9, Bl. 538 f. der LG-Akte). Dass sie seit 2014 in der Schweiz ihren Wohnsitz gehabt habe, belege auch ihr Aufenthaltstitel (Anlage RSD8, Bl. 537), sowie die Steuerbescheide ab 2014 (Anlage RSD14, Bl. 553 ff. der LG-Akte). Weitere Belege hierfür seien die ständigen ärztlichen Behandlungen der Erblasserin in St. Gallen (Anlage RSD15, Bl. 560 f.; Anlage RSD 16, Bl. 562) und die sozialen Kontakte (Anlage RSD10, Bl. 540 der LG-Akte) sowie die Inanspruchnahme der Fußpflege (Anlage RSD17, Bl. 563 der LG-Akte). Des Weiteren ergebe sich dies auch aus einer Aktennotiz des früheren Rechtsanwalts der Erblasserin J. über ein Gespräch mit dieser (Anlage RSD11, Bl. 541 f. der LG-Akte). Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Erblasserin in der Schweiz im Zeitpunkt ihres Todes ergebe sich auch aus dem Entscheid des Departments des Inneren des Kantons St. Gallen vom 12.05.2022 (Anlage RSD1, Bl. 501 ff. der LG-Akte). Soweit der Kläger sich auf Pflegedienstkosten in D.-Stadt und Kitzbühel beziehe, seien dies lediglich kurzzeitige Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen von Ferienaufenthalten gewesen. Die Erblasserin habe keine Rückkehr nach D.-Stadt geplant, sondern vielmehr ihr Eigentum am Grundstück in D.-Stadt im Jahr 2016 auf die Beklagte zu 1. übertragen. Auch zuvor habe das Haus nicht mehr als Wohnsitz gedient, da es sich in einem unbewohnbaren Zustand befunden habe. Das Verhältnis der Erblasserin zum Kläger sei seit geraumer Zeit angespannt gewesen und auch zur Enkelin E. hätten die Großeltern eine problematische Beziehung gehabt, weil diese sich abweisend verhalten habe.

Die Erblasserin sei geschäfts- und testierfähig gewesen. Die Urteilsfähigkeit der Erblasserin ergebe sich u.a. aus den Attesten des K. vom 25.07.2019 (Bl. 244 der LG-Akte) und des G. vom 24.09.2019 (Bl. 245 der LG-Akte) sowie aus den Bestätigungen in den notariellen Testamenten vor den Schweizer Notaren (Anlagen K16, Bl. 68 ff. und K20, Bl. 76 ff. der LG-Akte) und aus dem notariell beurkundeten „Vorsorgeauftrag“ vom 06.08.2019 (Anlage RSD12, Bl. 513 ff. der OLG-Akte). Ferner habe L. unter dem 25.05.2020 bestätigt, dass die Erblasserin frei habe entscheiden können, wem sie ihre persönlichen Angelegenheiten anvertraue und wo sie wohnen wolle (Anlage RSD31, Bl. 620 der LG-Akte) und unter dem 12.02.2021 bestätigt, dass sie urteilsfähig sei (Anlage RSD32, Bl. 621 der LG-Akte).

Sie haben die Ansicht vertreten, selbst im Falle einer Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin - welche bestritten werde - sei die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts möglich, da hierzu keine Geschäftsfähigkeit erforderlich sei. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt entwickele sich, wenn sich der Betroffene in das neue Umfeld sozial integriere und die Kontakte im vorigen Aufenthaltsstaat verliere. Dies sei vorliegend der Fall. Auch ergebe sich keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund der subsidiären Anknüpfung gem. Art. 10 EuErbVO, da die Erblasserin - insoweit unstreitig - österreichische Staatsbürgerin gewesen sei und die 5-Jahresfrist vor Anrufen des Gerichts verstrichen sei.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 22.06.2022 (Bl. 766 ff. der LG-Akte), vom 10.08.2022 (Bl. 902 ff. der LG-Akte) und vom 13.12.2022 (Bl.1.093 ff. der LG-Akte) durch Vernehmung der Zeugen E., M., N., O., P., Q., R., S., Herr L., sowie im Wege des Rechtshilfeersuchens durch Vernehmung der Zeugen T., U. und V. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.12.2022 (Bl. 1.076 ff. der LG-Akte) und vom 21.06.2023 (Bl. 1.280 ff. der LG-Akte), die schriftlichen Aussagen der Zeugen L. vom 25.07.2022 (Bl. 803 ff. der LG-Akte), sowie die Mitschriften des Kreisgerichts St. Gallen zu der Vernehmung der Zeugin T. vom 13.11.2023 (Bl. 1.399 ff. der LG-Akte) und dem Zeugen V. vom 03.02.2023 (Bl. 1.199 ff. der LG-Akte) sowie das Protokoll des Bezirksgerichts Zürich zur Vernehmung des Zeugen U. vom 12.12.2022 (Bl. 1.119 ff. der LG-Akte) Bezug genommen.

Darüber hinaus hat das Landgericht mit der Ladungsverfügung vom 12.08.2024 Hinweise erteilt (Bl. 1.476 f. der LG-Akte).

Mit Urteil vom 11.12.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Kleve nicht gegeben sei. Nach Art. 4 EuErbVO seien für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats international zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Die Erblasserin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt ihres Todes in der Schweiz gehabt. Dies stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Eine weitere Beweiserhebung, insbesondere zu der behaupteten Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin, sei nicht veranlasst gewesen. Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts sei spätestens im Juli/ August 2019 durch die vermeintliche Verbringung der Erblasserin in die Schweiz eingetreten. Es könne offenbleiben, ob die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig gewesen sei. Eine Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts setze keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Erblassers, etwa im Sinne einer Rechtswahl, voraus, sondern erfordere lediglich eine faktische Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen. Der gewöhnliche Aufenthalt könne daher ohne rechtsgeschäftlichen Willen des Erblassers, mithin auch noch nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers in einen anderen Staat verlegt werden. Bei geschäftsunfähigen, demenzerkrankten Erblassern sei an den gewöhnlichen Aufenthalt der Bezugsperson anzuknüpfen, solange sie diese noch akzeptieren würden. Zwar bleibe bei solchen Personen der ursprünglich begründete Aufenthalt zunächst erhalten, allerdings gelte dies dann nicht, wenn der Erblasser sich in der Obhut einer Bezugsperson befinde und diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat habe. Die gegenteilige Erwägung des OLG München in der Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 31 AR 47/17, wonach der Erblasser mit dem Verlust seiner Geschäftsfähigkeit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr wechseln könne, vermöge nicht zu überzeugen. So ließe sich in diesem Fall der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes nicht erklären. Für diesen werde ebenfalls auf das familiäre Umfeld abgestellt, welches durch die Bezugspersonen des Kindes bestimmt werde, mit denen das Kind zusammenlebe. Ein „Demenztourismus“ oder „Oma Export“ und eine damit ggf. verbundene Manipulation des materiellen Erbrechts von Angehörigen stehe nicht zu befürchten. Insbesondere begründe die Unterbringung des Erblassers in einem Pflegeheim im Ausland nach den vorstehenden Grundsätzen für sich genommen noch keine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts. Nach dem Vorrang der familiären und sozialen Beziehungen sei vielmehr in erster Linie auf den gewöhnlichen Aufenthalt von Angehörigen, Partnern und/ oder Freunden abzustellen. Nur hilfsweise, d.h. bei Fehlen jedweder familiärer oder sozialer Beziehungen, komme es auf den gewöhnlichen Aufenthalt solcher Personen an, die - wie etwa die Angestellten eines Pflegeheims - aufgrund beruflicher Verpflichtungen für den Erblasser sorgen. Verbliebenen Fällen des „Demenztourismus“ oder „Oma Exports“ könne zudem durch die Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO begegnet werden.

Nach dieser Maßgabe sei vorliegend - unabhängig von der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin - von einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in die Schweiz auszugehen. Der Aufenthaltswechsel als solcher sei jedenfalls ab Juli/ August 2019 unstreitig. Auch habe sich die Erblasserin unstreitig in der Obhut einer Bezugsperson, namentlich ihrer Tochter, der Beklagten zu 1., die in St. Gallen bereits seit mehreren Jahren ihren persönlichen Lebensmittelpunkt gehabt habe, befunden.

Die Beklagte zu 1. habe sich auch tatsächlich um die Erblasserin gekümmert und sei von der Erblasserin als Bezugsperson akzeptiert worden. Dies stehe jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht stütze sich dabei maßgeblich auf die Aussage der Zeugen T. und U. Die Zeugin T., bei der sich die Erblasserin in podologischer Behandlung befunden habe, habe angegeben, die Beklagte zu 1. habe sich immer um die Termine gekümmert und die Erblasserin zu den Terminen häufig auch begleitet. Die Aussage sei glaubhaft. Die Zeugin T. habe die Beziehung der Erblasserin zu der Beklagten zu 1. sachlich und frei von Begünstigungs- oder Belastungstendenzen wiedergegeben. Anhaltspunkte für eine Falschaussage bestünden nicht, zumal die Zeugin T. keinerlei Beziehungen zu einem der Beteiligten pflege. Dass die Erblasserin die Beklagte zu 1. als Bezugsperson akzeptiert habe, werde zudem bestätigt durch die Aussage des Zeugen U. Dieser habe bekundet, die Beklagte zu 1. in einem Strafverfahren vertreten zu haben, in dem es um eine vermeintliche Entführung der Erblasserin von D.-Stadt nach Innsbruck und anschließend nach St. Gallen gegangen sei. Im Zuge dessen habe er mit der Erblasserin telefoniert und diese habe ihm empört mitgeteilt, dass die Vorwürfe nicht zutreffen würden. Sie sei gerne bei ihrer Tochter und sei auch freiwillig in St. Gallen. Ihre Tochter, die Beklagte zu 1., würde sich gut um sie kümmern, sie zum Arzt begleiten und weitere Besorgungen mit ihr erledigen. Auch diese Aussage sei glaubhaft. Der Zeuge habe das Gespräch mit der Erblasserin in sich schlüssig, in eigenen Worten wiedergegeben und dabei auch die Emotionen des Gesprächspartners mitgeteilt, was für ein wahres Erleben spreche. Anhaltspunkte für eine Falschaussage bestünden nicht, zumal der Zeuge an dem hiesigen Verfahren nicht unmittelbar beteiligt sei. Die Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen stünden der Annahme eines Aufenthaltswechsels oder der Einordnung der Beklagten zu 1. als Bezugsperson der Erblasserin nicht entgegen. Die Aussagen der Zeugen W., M., O., P., Q. und S. verhielten sich in erster Linie zu dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt der Erblasserin bis zum Aufenthaltswechsel in die Schweiz, der jedenfalls im Juli/ August 2019 erfolgt sei. Dies schließe einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nach diesem Zeitpunkt indes nicht aus. Hierauf deute im Übrigen auch die Aussage der ehemaligen Ärztin der Erblasserin, der Zeugin X., hin, die bekundet habe, die Erblasserin habe einen weiteren behandelnden Arzt in der Schweiz gehabt. Sie selbst habe die Erblasserin nur sporadisch und zuletzt gar nicht mehr behandelt. Auch diese Aussage sei glaubhaft. Sie decke sich im Übrigen mit den Angaben des Zeugen L. aus St. Gallen, der angegeben habe, der Hausarzt der Erblasserin gewesen zu sein. Auch die medizinische Behandlung habe sich damit in den letzten Jahren vor dem Tod der Erblasserin auf den neuen Aufenthaltsort in die Schweiz verlagert. Bei der gebotenen Gesamtschau ließen die vorliegenden Umstände insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt der Beklagten zu 1. als wichtige Bezugsperson der Erblasserin, nur den Schluss zu, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt vor dem Tod der Erblasserin im Mai 2021 nach St. Gallen in die Schweiz verlagert habe, zumal zwischen dem Aufenthaltswechsel und dem Tod der Erblasserin mindestens 21 Monate vergangen seien.

Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich auch nicht aus der subsidiären Zuständigkeit nach Art. 10 EuErbVO. Zwar habe sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt nach den vorstehenden Feststellungen in einem Drittstand befunden, da die Schweiz kein Mitgliedstaat der Europäischen Union sei. Nach Art. 10 Abs. 1 EuErbVO seien in einem solchen Fall die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich Nachlassvermögen befinde, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates im Zeitpunkt des Todes besessen habe (lit. a) oder, falls nicht, der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat gehabt habe, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliege (lit. b)). Hieraus ergebe sich indes lediglich eine potentielle Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates Österreich, da die Erblasserin nicht deutsche, sondern österreichische Staatsbürgerin gewesen sei und sie zudem Vermögen in Österreich gehabt habe. Demgegenüber genüge allein die Belegenheit von Vermögen in Deutschland ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder die „deutsche Staatsangehörigkeit“ nicht, um eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. Art. 10 Abs. 1 EuErbVO zu begründen.

Das Landgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers, der dagegen gerichtet war, dass dieses im unstreitigen Tatbestand aufgenommen hatte, dass die Erblasserin über Immobilien in D.-Stadt, Kitzbühel, Y.-Stadt und Kerry verfügt habe, zurückgewiesen (Bl. 1.698 f. der LG-Akte).

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fort, erweitert um die hilfsweise erhobene Pflichtteilsstufenklage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Tatbestand des Landgerichts sei hinsichtlich des aufgeführten Immobilienbesitzes der Erblasserin fehlerhaft. Diese habe im Zeitpunkt ihres Todes lediglich einen ½-Anteil am Einfamilienhaus in D.-Stadt besessen. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint. Es sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in St. Gallen, Schweiz, gehabt habe. Die Erblasserin sei bereits bei ihrem bis ins Jahr 2018 bestehenden Aufenthalt in Deutschland progredient dement gewesen. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sei neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch subjektiv der Aufenthalts- und Bleibewille erforderlich. Auf eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt einer Bezugsperson könne es entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht ankommen. Dass der Lebensmittelpunkt einer geschäftsunfähigen Person akzessorisch an den Aufenthalt der Bezugsperson gebunden sein solle, sei nicht einleuchtend. Da der gewöhnliche Aufenthalt etwas Tatsächliches sei, sei deshalb eine gesetzliche Vertretung ausgeschlossen. Andernfalls könnte der gesetzliche Vertreter das anwendbare Erbrecht einseitig bestimmen. Dasselbe müsse auch für eine rechtsgeschäftliche Vertretung gelten, wie sie etwa aufgrund einer Vorsorgevollmacht erteilt würde. Daher habe die geschäftsunfähige Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr wechseln können. Mit seinem gewöhnlichen Aufenthalt habe der Erblasser es in der Hand, sein Erbstatut zu bestimmen, würde man Veränderungen dieser Disposition nach Eintritt der Demenz Dritten überlassen, würde man in das einstmals bewusst getroffene Verfügungsrecht des Erblassers eingreifen und die Änderung einer testamentarischen Verfügung bewirken können, weil die testamentarischen Verfügungen sich in der exportierten Jurisdiktion durch Wechsel des Erbstatuts anders oder gar nicht auswirken. Der Vergleich des Landgerichts mit Minderjährigen gehe fehl, weil für diese per se Sonderregelungen gelten würden. Selbst wenn nicht auf die Geschäftsfähigkeit abzustellen wäre, wäre zumindest auf den natürlichen Willen abzustellen. Der natürliche Wille der Erblasserin sei indes dahin gegangen, dass sie nicht in der Schweiz, sondern in D.-Stadt habe leben wollen, was u.a. durch Videos von der Erblasserin belegt sei. Das Landgericht befasse sich nicht mit der zwangsweisen Verbringung der Erblasserin in die Schweiz. Es habe zudem die Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO nicht angewendet und keine entsprechende Gesamtbetrachtung der Umstände vorgenommen. Die Gesamtumstände ließen nur den Schluss zu, dass die Erblasserin in D.-Stadt in Deutschland ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Soweit das Landgericht auf den Begriff der „Bezugsperson“ abstelle, definiere es diesen nicht näher und benutze den Begriff der „Obhut“, in der sich die Erblasserin bei der Beklagten zu 1. befunden habe. Da das Landgericht die Frage, was eine Bezugsperson sei und ob die Beklagte zu 1. eine solche sei, nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht habe, habe es seine Entscheidung nicht darauf stützen können. Es habe insoweit den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, denn es hätte Feststellungen dazu treffen müssen, dass die Erblasserin die Beklagte als Bezugsberechtigte akzeptiert habe. Das Landgericht habe gegen seine Hinweispflicht verstoßen, indem es die Beklagte zu 1. als Bezugsperson angesehen habe. Der Hinweis vom 12.08.2024 sei nur vage formuliert und das Landgericht habe offengelassen, dass es die Beklagte zu 1. als Bezugsperson ansehe. Außerdem habe es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beklagte zu 1. die Erblasserin gegen deren Willen nach Kitzbühel und nach St. Gallen verbracht habe.

Des Weiteren habe das Landgericht die Regelung des Art. 10 Abs. 1 lit. b) EuErbVO fehlerhaft ausgelegt. Denn Art. 10 Abs. 1 EuErbVO definiere in lit. a) und lit. b) zwei selbstständige Anknüpfungsmomente. Dies folge auch aus der Entscheidung des EuGH vom 07.11.2024, Az.: C-291/23. Das Landgericht hätte der Frage nachgehen müssen, ob die Erblasserin jedenfalls 5 Jahre vor ihrem Tod, also bis zum 00.00.2016, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in D.-Stadt gehabt habe, was es unterlassen habe. Ferner habe das Landgericht rechtsfehlerhaft sich nicht mit der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin trotz Beweisantritts befasst. Die Beweiswürdigung zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin sei oberflächlich und nicht stichhaltig. Die vorgeblichen Termine bei der Podologin von 2016 bis 2020 könnten keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Auch habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass bei den letzten Terminen nach Aussage der Zeugin T. die Erblasserin von anderen Personen gebracht und abgeholt worden sei. Es sei augenscheinlich nicht nur die Beklagte zu 1. gewesen, in deren Obhut sich die Erblasserin befunden habe. Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass auch die Zeugin T. bereits für 2016 die Demenz der Erblasserin bestätigt habe. Soweit sich das Landgericht auf das Zeugnis des Herrn U. beziehe, habe dieser die Erblasserin nicht einmal persönlich gesehen, sondern nur mit dieser telefoniert. Unabhängig davon, dass bestritten werde, dass der Zeuge mit der Erblasserin telefoniert habe, besage eine anwaltliche Vertretung nichts zum Aufenthalt. Die Aussage des L. hätte das Landgericht nicht verwerten dürfen, nachdem dieser sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe. Der Zeuge V. habe lediglich den formalen Akt des Anmeldeprozesses bestätigt.

Die Pflichtteilsstufenklage erhebe er vorsorglich aus Gründen der Hemmung der Verjährung hilfsweise. Die Erweiterung sei zulässig. Für den Fall, dass er nicht Erbe sei, habe er Ansprüche aus Pflichtteilsrecht. Nach dem als Anlage K19 vorgelegten Testament, dessen Echtheit er mit Nichtwissen bestreite, und welches seiner Ansicht nach wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam sei, seien die Beklagten die Erben der Erblasserin.

Auch das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 22.7.2024 - 14 W 50/24 (Wx)) habe entschieden, dass subjektiv ein Bleibewille erforderlich sei. An dem fehle es, wenn ein demenzkranker Erblasser gegen oder ohne seinen Willen in ein Pflegeheim im Ausland verbracht worden sei, ohne dass der Erblasser über die reine Pflege hinausgehende Bindungen zu dem Land gehabt habe, in dem er bis zu seinem Tod gepflegt worden sei. Dies sei auch vorliegend der Fall. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei das OLG München auch nicht von seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 22. März 2017 - 31 AR 47/17 mit Beschluss des vom 9. Februar 2023 - 33 UH 4/23e abgerückt, sondern die Fälle würden sich unterscheiden.

Bei den von den Beklagten in Bezug genommen ärztlichen Angaben handele es sich um Gefälligkeitsaussagen, insbesondere von L. Das Strafverfahren sei nur eingestellt worden, weil die Erblasserin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Beklagte zu 1. habe das Risiko einer persönlichen Befragung oder gar Einvernahme der Erblasserin nicht eingehen wollen, weil dann die Demenz und die Orientierungslosigkeit der Erblasserin den Ermittlungsbehörden offenbar geworden wären. Dies werde dadurch belegt, dass nur schriftliche Erklärungen, wie die vorgebliche eidesstattliche Versicherung der Erblasserin, vorgelegt würden.

Der Kläger beantragt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11.12.2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Erbrecht des Klägers nicht festgestellt wird, beantragt er, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. ihm Auskunft über Bestand, Umfang, Höhe und Verbleib des realen und des fiktiven Nachlasses der am 00.00.2021 verstorbenen Frau A. (Erblasserin) zum Zeitpunkt ihres Todes zu erteilen durch Vorlage eines durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommenen Verzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Kläger hingezogen worden ist, und das insbesondere folgende Positionen umfassen muss:

a) Sämtliche - auch international belegene - Aktiva, insbesondere alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen wie Barvermögen, Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapierdepots und Fonds, Immobilienvermögen, Wertgegenstände wie Gemälde, Edelmetalle, Schmuck und sonstige Kunstgegenstände, Briefmarken- oder Münzsammlungen, sämtlichen Hausrat, Kraftfahrzeuge sowie Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen; es sind jeweils sämtliche wertbildenden Faktoren mitzuteilen;

b) sämtliche - auch international belegene - Passiva, namentlich alle beim Erbfall vorhandenen oder durch den Erbfall entstandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden);

c) ohne zeitliche Befristung sämtliche möglicherweise nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin an Abkömmlinge (Ausstattungen, Zuschüsse sowie Schenkungen, bei denen die Erblasserin die Anrechnung auf den Erbteil angeordnet hat) mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes und des Namens des Zuwendungsempfängers;

d) sämtliche ergänzungspflichtigen Zuwendungen oder Schenkungen (einschließlich Teil- und gemischter Schenkungen sowie ehebedingte Zuwendungen) der Erblasserin an die Beklagten oder dritte Personen mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes der Zuwendung und des Namens des Zuwendungsempfängers, und zwar ohne zeitliche Befristung, soweit es sich handelt um

aa) Gegenstände, an denen sich die Erblasserin ein Nutzungsrecht (Wohnungs- oder Nießbrauchrecht) vorbehalten hat,

bb) Gegenstände, an denen sich die Erblasserin Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vorbehalten hat,

cc) Gegenstände, die die Erblasserin tatsächlich genutzt hat,

dd) Leistungen aus Lebensversicherungen an bezugsberechtigte Dritte sowie aus sonstigen Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere aus Unfallversicherungen, Bausparverträgen und Rechtsgeschäften mit Kreditinstituten; bei Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht ist der Rückkaufswert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Tod der Erblasserin anzugeben und zu belegen;

ee) Zuwendungen an den vorverstorbenen Ehegatten ab Eheschließung, im Übrigen

ff) ergänzungspflichtige Schenkungen der Erblasserin innerhalb der letzten 10 Lebensjahre vor ihrem Tode, einschließlich solcher, von denen die Beklagten meinen,

(1) dass die Zuwendungen nicht oder nur zum Teil unentgeltlich erfolgt seien; hier sind die Vertragsbedingungen und die Gegenleistung anzugeben und zu belegen; oder

(2) dass es sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen handele;

2. dem Kläger ferner Auskunft zu erteilen,

a) in welchem Güterstand die Erblasserin zur Zeit ihres Todes gelebt hat; ggf. ist der Ehevertrag vorzulegen;

b) ob ein gesetzlicher Erbe einen Erbverzicht erklärt hat; ggf. ist die notarielle Urkunde vorzulegen;

c) ob und ggf. wem die Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über ihr Vermögen, insbesondere ihre Bankkonten, zu verfügen, und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen;

3. die Werte der nach Erteilung der Auskünfte gemäß Klageantrag zu Ziffer 1. noch zu benennenden Gegenstände des realen und fiktiven Nachlasses sowie die Werte der dem Nachlass aufgrund einer Ausgleichungs- oder Ergänzungspflicht hinzuzurechnenden Vermögensgegenstände durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, hilfsweise durch einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen, zu ermitteln und dem Kläger je eine Ausfertigung der erstellten Sachverständigengutachten vorzulegen;

4. für den Fall, dass die erteilten Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sind, an Eides Statt zu versichern, dass die Beklagten die Auskünfte zum Bestand des realen und fiktiven Nachlasses der am 00.00.2021 verstorbenen Frau A. (Erblasserin) nach bestem Wissen so vollständig angegeben haben, wie sie dazu in der Lage waren;

5. an den Kläger einen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsbetrag in nach Auskunftserteilung und Wertermittlung näher zu bestimmender Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Anträge zu 1. bis 3. der Stufenklage würden auf erster Stufe gestellt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers einschließlich der gestellten Hilfsanträge zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil. Das Landgericht habe zu Recht die Klage als unzulässig mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht stütze sich auf die Aussage des Zeugen U. nicht für den gewöhnlichen Aufenthalt, sondern um die Funktion der Beklagten zu 1. als Bezugsperson der Erblasserin zu etablieren. Der gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin in der Schweiz ergebe sich auch aus den Angaben des Zeugen L., der die Erblasserin in der Zeit vom 13.08.2015 bis 00.00.2021 in 87 Konsultationen behandelt habe. Der Umstand, dass nach Angaben der Zeugin T. die Erblasserin auch von anderen Personen als der Beklagten zu 1. zu den Fußpflege-Terminen gebracht und abgeholt worden sei, spreche nicht gegen die Beklagte zu 1. als Bezugsperson, sondern für ein soziales Netzwerk der Erblasserin in St. Gallen. Die Beklagte zu 1. sei die Bezugsperson der Erblasserin gewesen, was sich darin zeige, dass diese die Erblasserin in ihre Wohnung aufgenommen und die Erblasserin sie bevollmächtigt habe. Soweit der Kläger moniere, dass das Landgericht im Tatbestand des Urteils ausgeführt habe, wo die Erblasserin über Immobilien verfügt habe, habe sich das Landgericht am eigenen Vortrag des Klägers orientiert.

Auf Art. 21 Abs. 2 EuErbVO könne sich der Kläger nicht mit Erfolg stützen, da die Erblasserin Österreicherin und nur ungern in Deutschland gewesen sei. Darüber hinaus komme es auf die engere persönliche Verbindung im Zeitpunkt des Todes an. Diese sei nicht zu Deutschland nach dem Tod ihres Ehemannes gewesen. Vielmehr habe sie die engste Verbindung zu ihrer Tochter und deren Kindern, den Beklagten zu 2. und 3., in der Schweiz gepflegt, zumal der Beklagte zu 2. ihr Patenkind sei. Im Übrigen sei der Regelungsgehalt von Art. 4 EuErbVO und Art. 21 EuErbVO ein verschiedener. Denn Art. 21 EuErbVO entscheide über das Erbstatut und ermögliche mit der Ausnahme in Art. 21 Abs. 2 EuErbVO dem vom Kläger beschworenen Risiko entgegen zu wirken. Über das Erbstatut habe das Landgericht mangels internationaler Zuständigkeit auch nicht zu entscheiden gehabt.

Entgegen der Behauptung des Klägers sei die Erblasserin nicht geschäftsunfähig gewesen. Darüber hinaus komme es darauf, wie das Landgericht zu Recht geurteilt habe, nicht an. Anders als der Kläger es darstelle, sei die Auffassung, wonach nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr begründet werden könne, nicht die herrschende Auffassung, sondern werde nur vom OLG München unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Zimmer/Oppermann vertreten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine willkürliche Drittbestimmung von vornherein ausgeschlossen, da es auch auf den Aufenthalt von Angehörigen, Partnern und/oder Freunden ankomme. Zudem sei das OLG München selbst von seiner Auffassung abgerückt.

Ausgehend von einem natürlichen Aufenthaltswillen habe das Landgericht eindeutig festgestellt, dass die Erblasserin die Beklagte zu 1. als Bezugsperson akzeptiert und sich gern bei ihr aufgehalten habe. Dies werde auch durch das ärztliche Zeugnis vom 25.05.2020 als Beilage 1 der Beantwortung des Zeugen L. bestätigt.

Entgegen dem wiederholenden Einwand des Klägers habe die Beklagte zu 1. die Erblasserin nicht gegen deren Willen in die Schweiz verbracht. Dagegen sprächen sowohl die Aussage des Zeugen U. als auch die Einstellung der Strafverfahren sowie die eidesstattliche Versicherung der Erblasserin vom 04.10.2019.

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich entgegen der Argumentation des Klägers auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 lit. b) EuErbVO. Zum einen komme es für den 5-Jahreszeitraum nicht darauf an, ob die Erblasserin im Zeitraum von 5 Jahren vor ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt geändert hat, sondern darauf, ob die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als 5 Jahre zurückliege. Die Erblasserin habe in St. Gallen aber bereits seit September 2014 gelebt und davor habe sie sich seit 1978 schwerpunktmäßig in Kitzbühel aufgehalten. Schließlich sei lit. b) unanwendbar, wenn eine subsidiäre Zuständigkeit auch in einem anderen Mitgliedsstaat nach lit. a) festgestellt werden könne. Im Lichte dieser gesetzgeberischen Erwägung in Erwägungsgrund 30 sei auch davon auszugehen, dass ein Rangverhältnis innerhalb der lit. b) bestehe, dass also bei mehreren Aufenthaltswechseln nur der letzte gewöhnliche Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat vor Verzug in einen Drittstaat eine subsidiäre Zuständigkeit begründen könne.

Soweit der Kläger hilfsweise Pflichtteilsansprüche geltend mache, sei eine solche Klageänderung in der Berufungsinstanz schon nicht zulässig. Darüber hinaus verfolge der Kläger das gleiche Ziel mit seiner Klageschrift vom 04.01.2023 vor dem Kreisgericht St. Gallen. Im Übrigen sei das Gericht auch für Pflichtteilsansprüche international unzuständig und etwaige Pflichtteilsansprüche würden sich nach Schweizer Recht richten.

Dass der Kläger die Erblasserin wegen Verleumdung - insoweit unstreitig - angezeigt habe, belege, dass das Verhältnis des Klägers zur Erblasserin entgegen seiner Darstellung zerrüttet gewesen sei.

Nach dem Senatstermin hat der Kläger nochmals wiederholend Stellung genommen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Ausführungen des Klägers zeigen nicht auf, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO.

A. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, und damit die des Landgerichts Kleve, nicht gegeben ist, und daher zutreffend die Klage - als unzulässig - abgewiesen.

Ob deutsche Gerichte international zuständig sind, ist auch im Berufungsverfahren zu überprüfen, denn deren Prüfung ist nicht durch § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. für die Revisionsinstanz BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 -, BGHZ 190, 28-44, Rn. 16). Im Übrigen stützt der Kläger seinen Berufungsangriff maßgeblich auf die Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte durch das Landgericht.

Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses (nachfolgend EuErbVO). Denn es geht sachlich um die streitige Bestimmung der Erben und hilfsweise erweiternd um etwaige Pflichtteilsansprüche, mithin um die Rechtsnachfolge von Todes wegen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a) EuErbVO) der am 00.00.2021 verstorben Erblasserin, so dass ebenso der zeitliche Anwendungsbereich der EuErbVO eröffnet ist (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Die EuErbVO gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten (Eichel in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 1 EuErbVO (Stand: 01.07.2023), Rn. 5 sowie Art. 4 EuErbVO (Stand: 01.07.2023), Rn. 27; Richters, ZEV 2012, 576, 577 beck-online), vorliegend der Schweiz.

1. Gem. Art. 4 EuErbVO sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erblasserin, wie der Kläger behauptet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes in Deutschland hatte. Dies geht zu Lasten des Klägers.

Über die Verteilung der Beweislast für die internationale Zuständigkeit enthält die EuErbVO in Artt. 4 ff. zwar keine unmittelbaren Bestimmungen, aber es entspricht auch im europäischen Zivilprozessrecht den üblichen Regeln zur Beweislast, dass diejenige Person, die sich auf einen bestimmten Gerichtsstand berufen will, die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Mai 2022 - XII ZB 404/20 -, BGHZ 234, 212-229, Rn. 20 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - C-464/01 -, Rn. 46 juris). Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Deutschland zum Zeitpunkt ihres Todes ist mithin der Kläger, da er sich auf die Eröffnung des Gerichtsstands in Deutschland beruft.

a) Was unter dem Begriff gewöhnlicher Aufenthalt zu verstehen ist, ist weder in den Begriffsbestimmungen in Art. 3 EuErbVO legal definiert, noch findet sich für diesen ein Verweis auf das Recht der Mitgliedsstaaten, obwohl der Begriff sowohl für die Ermittlung der internationalen Zuständigkeit als auch des anwendbaren Rechts wegweisend ist. Der Begriff ist daher verordnungsautonom auszulegen (vgl. zur EuErbVO: EuGH, Urteil vom 16.07.2020, C-80/19, Celex-Nr. 62019CJ0080, Rn. 37; und zur Brüssel IIa-VO EuGH, Urteil vom 06.07.2023, C-462/22, Celex-Nr. 62022CJ0462, Rn. 26; zur EuErbVO: Eichel in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 4 EuErbVO (Stand: 01.07.2023), Rn. 44) und zwar unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontextes der jeweiligen Bestimmung, in der er genannt wird und unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung. Dabei geben die Erwägungsgründe, insbesondere zu Nr. 23 und Nr. 24 der EuErbVO Anleitungen (EuGH, Urteil vom 16.07.2020, C-80/19, Celex-Nr. 62019CJ0080, Rn. 37 ff.).

Nach Erwägungsgrund Nr. 23 hat eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände der Erblasserin in den Jahren vor ihrem Tod und im Zeitpunkt des Todes zu erfolgen, wobei insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts der Erblasserin in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe zu berücksichtigen sind. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der EuErbVO eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen.

Erwägungsgrund Nr. 24 verhält sich zu wechselnden Aufenthalten aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen sowie zu wechselnden Aufenthalten, ohne dass sich der Erblasser in einem Staat für längere Zeit niedergelassen hat. Aus diesem Erwägungsgrund ergibt sich, dass auch die familiären und sozialen Bindungen, die Staatsangehörigkeit und der Ort, an dem sich die wesentlichen Vermögensgegenstände des Verstorbenen befinden, besondere Faktoren der Gesamtbeurteilung sein können.

Schließlich ergibt sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 25, der sich unmittelbar zwar mit dem anzuwendenden Recht befasst, für welches aber auch der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts zentral ist, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht von einer Mindestdauer abhängig ist.

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen sind für die Bestimmungen des gewöhnlichen Aufenthalts sowohl objektive als auch subjektive Kriterien maßgeblich. In objektiver Hinsicht sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit, die Umstände und Gründe des Aufenthalts, die Staatsangehörigkeit, die Sprachkenntnisse und familiären und sozialen Bindungen der Erblasserin von Bedeutung (MüKoBGB/Dutta, 9. Aufl. 2024, EuErbVO Art. 4 Rn. 5 i.V.m. 4, beck-online). Darüber hinaus bedarf es nach zutreffender Ansicht subjektiv auch eines natürlichen Bleibewillens (zur EuErbVO: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 14 W 50/24 (Wx) -, Rn. 16; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 9. Januar 2026 - 5 W 52/24 -, Rn. 14, juris; MüKoBGB/Dutta, 9. Aufl. 2024, EuErbVO Art. 4 Rn. 5 i.V.m. 4, beck-online; Eichel in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 4 EuErbVO (Stand: 01.07.2023), Rn. 48; vgl. zur Brüssel IIa-VO EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-497/10 PPU -, Rn. 51 juris; EuGH, Urteil vom 25. November 2021 - C-289/20 -, Rn. 57 f., juris). Eines rechtsgeschäftlichen Willens bedarf es demgegenüber nach zutreffender Auffassung nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 14 W 50/24 (Wx) -, Rn. 16, juris; Staudinger/Zimmer, jurisPR-IWR 5/2024 Anm. 4; a.A. OLG München, Beschluss vom 22. März 2017 - 31 AR 47/17 -, Rn. 5, juris; Zimmer/Oppermann ZEV 2016, 126, 130 beck-online), denn der Aufenthalt ist nicht rechtsgeschäftlicher, sondern tatsächlicher Natur.

b) Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes gem. Art. 4 EuErbVO nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz lag. Neben dem unstreitigen Sachverhalt hat der Senat seiner an den oben genannten Kriterien ausgerichteten Würdigung dabei schon aus Rechtsgründen grundsätzlich die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zugrunde zu legen, die das Landgericht nach Durchführungen einer umfangreichen Beweisaufnahme getroffen hat. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen und daher gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme durch den Senat führen könnten, zeigt die Berufungsbegründung nicht auf, wie nachfolgend im Einzelnen ausgeführt wird. Auch im Übrigen sieht sich der Senat durch die weitergehenden Ausführungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Anlagen in seiner Würdigung bestätigt. Danach gilt Folgendes:

aa) Ausgangspunkt für die Beurteilung ist der unstreitige Umstand, dass die Erblasserin jedenfalls ab Ende Juli/August 2019 bis zu ihrem Tod am 00.00.2021, mithin rund 21 Monate in St. Gallen in der Schweiz lebte und zwar in der Wohnung der Beklagten zu 1. Im Rahmen der Beurteilung der Lebensumstände der Erblasserin ist zudem zu berücksichtigen, dass in diesem Teil der Schweiz auch Deutsch gesprochen wird, so dass die Erblasserin, die Österreicherin war, sich in ihrer Muttersprache verständigen konnte. Zudem nahm die Erblasserin regelmäßig bei ihr hierdurch vertrauten Personen in der Schweiz pflegerische und ärztliche Hilfe in Anspruch.

Die Erblasserin besuchte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts in dieser Zeit in St. Gallen die Fußpflege und zwar am 23.07.2019, 12.09.2019, 03.12.2019 und 20.01.2020, 20.04.2020, 31.08.2020 26.10.2020 sowie letztmalig am 08.12.2020 (vgl. Kopie der Patientenakte, Bl. 1.406 der LG-Akte), wo sie bereits zuvor ab 2016 regelmäßig war (vgl. 563 der LG-Akte). Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass sich dies aus den Bekundungen der Zeugin T. ergibt, welche im Wege der Rechtshilfe vernommen worden ist (Bl. 1.400 f. der LG-Ake). Um die Terminvereinbarung kümmerte sich nach den Bekundungen der Zeugin T. die Beklagte zu 1., wobei diese die Erblasserin zunächst auch begleitete. In den letzten Terminen wurde die Erblasserin nach den Bekundungen der Zeugin jeweils von einer anderen Person, welche nicht gut Deutsch sprach und von denen die Zeugin vermutete, dass es sich um Rumäninnen oder Polinnen handelte, gebracht und abgeholt (Bl. 1.401 der LG-Akte), so dass der Erblasserin auch abseits der Beklagten zu 1. anderweitige Unterstützung in der Schweiz zu Teil geworden ist. Die Zeugin bekundete weiter, dass sie das Gefühl hatte, dass die Erblasserin tatsächlich in der Schweiz auch gewohnt habe (Bl. 1.402 der LG-Akte). Soweit die Zeugin ferner ausgesagt hat, dass die Erblasserin 2016 angegeben habe, noch in Z.-Stadt zu wohnen (Bl. 1.401 f. der LG-Akte), folgt hieraus nicht, dass die Erblasserin jedenfalls später nicht dauerhaft in der Schweiz gewohnt hat. Dass die Erblasserin auch wusste, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hatte und lebte, folgt aus den Bekundungen der Zeugin, dass die Erblasserin im Folgenden angegeben habe, bei der Beklagten zu 1., ihrer Tochter, zu wohnen (Bl. 1.403 der LG-Akte) und jedes Mal sagte, dass sie gerne zur Behandlung komme und in Deutschland keinen gefunden habe, der es so gut mache wie die Zeugin (Bl. 1.401 der LG-Akte).

Des Weiteren war die Erblasserin nach den Feststellungen des Landgerichts auch in ständiger hausärztlicher Behandlung in St. Gallen bei dem Zeugen L. und zwar nach dessen Auflistung ab August 2015, wobei sich die Termine ab Oktober 2019 bis zu deren Tod in fast wöchentlichen, teils im Abstand von nur wenigen Tagen bewegten (vgl. Bl. 562 der LG-Akte). Nicht nur diese vom Zeugen unterzeichnete Auflistung, sondern auch die schriftlichen Bekundungen des Zeugen L. vor dem Landgericht (Bl. 803 ff. der LG-Akte) sind vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Bl. 640 der OLG-Akte) verwertbar, auch wenn sich der Zeuge L. nachfolgend auf sein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht gestützt hat (vgl. Bl. 1.252 f. der LG-Akte) und von diesem nicht befreit worden ist (vgl. Bl. 1.464 ff. der LG-Akte). Über ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen beruflicher Verschwiegenheit - hier nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - besteht im Zivilprozess keine Belehrungspflicht, da dieses von der Belehrungspflicht nach § 383 Abs. 2 BGB nicht umfasst ist (vgl. auch BAG, Urteil vom 27. Juni 1980 - 7 AZR 508/78 -, juris). Vielmehr hat der Zeuge nur ein Recht und keine Pflicht zur Zeugnisverweigerung, so dass die schriftliche Zeugenaussage des L. im Zivilprozess verwertet werden konnte, insbesondere hat das Landgericht ihn nicht durch verfahrenswidrige Maßnahmen zu seiner Aussage bestimmt. Denn weder musste das Landgericht, wie ausgeführt, zu einem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen belehren, noch hat es mit seinem Fragenkatalog (vgl. Bl. 774 der LG-Akte) gegen § 383 Abs. 3 ZPO verstoßen. Darüber hinaus konnten unabhängig von der Verwertung der eigentlichen schriftlichen Zeugenaussage jedenfalls die vom Zeugen eingereichten, in anderem Zusammenhang erstellten Schreiben u.a. vom 13.10.2020 (Bl. 807 der LG-Akte) und vom 25.05.2020 (Bl. 808 der LG-Akte) bei der Beurteilung Berücksichtigung finden. Aus den schriftlichen Angaben des Zeugen ergibt sich, dass es sich bei der Auflistung (Bl. 562 der LG-Akte) um Einzelkonsultationen bei ihm handelte und der Zeuge seit August 2015 der ständige und alleinige Hausarzt der Erblasserin war (Bl. 804 der LG-Akte). Dies wiederum korrespondiert mit den Angaben der vormaligen Hausärztin der Erblasserin in D.-Stadt, der Zeugin X., wonach diese die Erblasserin das letzte Mal etwa sechs bis sieben Jahre vor deren Tod gesehen hat, wobei ihr erinnerlich war, dass es einen Arzt wohl in der Schweiz gegeben habe (Bl. 1.283 der LG-Akte). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben des Zeugen L. vom 25.05.2020 auch, dass die Erblasserin sich nach seiner Überzeugung in St. Gallen bei ihrer Tochter wohlfühlte und dort wohnen wollte (B. 808 der LG-Akte).

Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannten Zeugen ihre Angaben nicht wahrheitsgemäß abgegeben haben, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, zumal die vorgenannten Zeugen nicht anderweitig an den familiären Streitigkeiten der Parteien beteiligt sind.

Des Weiteren ergingen für die Erblasserin als „Pflichtige“ auch Kantons- und Gemeindesteuerbescheide (Anlage RSD14, Bl. 553 ff. der LG-Akte), die den Zeitraum vom 15.09.2014 bis zum Ableben der Erblasserin betreffen. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit erst beginnend zum zweiten Halbjahr 2019 eine Nachbesteuerung der Erblasserin in der Schweiz, wie vom Kläger vermutet, erfolgt ist, weil die von den Beklagten eingereichte Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuer (KGSt) 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 aus dem Jahr 2019 stammt, denn jedenfalls im 2. Halbjahr 2019 war die Erblasserin nur noch in der Schweiz wohnansässig.

Die Erblasserin war in St. Gallen zudem mit ihrem Wohnsitz auch förmlich gemeldet. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Zeugen V., der im Wege der Rechtshilfe vernommen worden ist. Der Zeuge bekundete, dass sich aus den Dokumentationen ergebe, dass die Erblasserin am 10.12.2014 vor Ort ihren Zuzug nach St. Gallen zum 15.09.2014 angemeldet habe und die Anmeldung nur erst am 26.02.2015 vollzogen worden sei, weil zuvor Unterlagen gefehlt hätten (Bl. 1.200 der LG-Akte). Aus den vom Zeugen mitgebrachten internen Unterlagen lässt sich der Anmeldevorgang nachvollziehen (Bl. 1.204 ff. der LG-Akte). Selbst wenn der Zeuge die Erblasserin bei der Anmeldung nicht persönlich betreut hat, sondern ein anderer Mitarbeiter, ergibt sich aus seinen Bekundungen, dass er den Unterlagen entnehme, dass die Erblasserin persönlich vorgesprochen habe (Bl. 1.200 der LG-Akte). Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zeuge, der in keinem Lager einer Partei steht, keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht hat. Hinzukommt, dass die Erblasserin über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügte. Soweit der Kläger dies in Abrede stellte, hat er keinen Beweis des Gegenteils angetreten. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsbescheinigung auch vorgelegt worden (vgl. Anlage RSD8, Bl. 537 der LG-Akte) und in mehreren behördlichen Verfahren ebenfalls aufgegriffen worden (vgl. Anlage RSD1, Bl. 501 ff, konkret Bl. 516 der LG-Akte, Anlage RSD25, Bl. 609 f. der LG-Akte), so dass gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie nicht existiert hätte oder in unzulässiger Weise ausgestellt worden wäre.

Ferner suchte die Erblasserin am 06.08.2019 (Anlage K16, Bl. 68 ff. der LG-Akte) und am 26.05.2020 (Anlage K20, Bl. 76 ff. der LG-Akte) in St. Gallen Notare auf, um Verfügungen von Todes wegen vorzunehmen, was ebenfalls für einen neuen Lebensmittelpunkt der Erblasserin spricht.

Die Erblasserin war in St. Gallen schließlich auch familiär integriert, da sich die Beklagte zu 1. und teils auch deren Sohn, der Beklagte zu 2., der der Patensohn der Erblasserin war, aufhielten (vgl. Bl. 1.163, 1.225 der LG-Akte, Bl. 413 der OLG-Akte) und Kontakt zu ihr hatten. Für eine Integration in St. Gallen spricht auch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin AA. (Bl. 1.225 der LG-Akte).

bb) Demgegenüber kann aus objektiver Sicht nicht festgestellt werden, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in Deutschland, konkret in D.-Stadt, hatte. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen auch die Aussagen der Zeugen W., M., O., P., Q. und der S. dem nicht entgegen, da sie sich in erster Linie zu dem Aufenthalt der Erblasserin in der Zeit bis zu ihrem Aufenthaltswechsel in die Schweiz spätestens im Juli/August 2019 verhalten. Die Zeugin W., die Tochter des Klägers und Enkelin der Erblasserin, bekundete, dass sie ihre Großmutter bis Ende 2018 in regelmäßig etwa alle zwei Wochen, nach dem Tod ihres Großvaters etwa alle zwei bis drei Wochen in D.-Stadt gesehen habe (Bl. 1.077 der LG-Akte) und danach in Österreich, wo sie sie ein- oder zweimal besucht habe (Bl. 1077 der LG-Akte). Die Zeugin Hoeke bekundete, dass sie die Erblasserin nur bis zum Todesjahr deren Ehemanns im Jahr 2016 in D.-Stadt gesehen bzw. mit dieser gesprochen habe (Bl. 1.081 der LG-Akte). Der Zeuge M., der Ehemann der Zeugin N., bekundete demgegenüber, dass der letzte Kontakt in D.-Stadt 2019 gewesen sei, bevor die Erblasserin nach Kitzbühel gegangen sei, wobei er und seine Frau nicht davon ausgegangen seien, dass die Erblasserin nicht wieder komme (Bl. 1.082 der LG-Akte), zumal sie ihnen gegenüber nicht erzählt habe, dass sie wegziehe (Bl. 1.083 der LG-Akte). Die Zeugin O., die nach ihren Angaben von etwa Februar 2018 bis etwa Ende 2019 mit dem Kläger in einer Beziehung war, bekundete wiederum, dass sie die Erblasserin selbst nicht in D.-Stadt gesehen, sondern im Mai 2019 in Österreich besucht habe. Sie habe aber vom Kläger erfahren, dass dieser sie ca. einmal die Woche besucht habe, nur ab und an sei auch dessen Tochter dabei gewesen. Nach Angaben der Zeugin P., der Haushälterin der Eheleute A., die bis zum Jahr 2017 in D.-Stadt tätig war, war die Erblasserin bis zum Ende ihrer, der Zeugin, Beschäftigung in D.-Stadt wohnhaft. Sie habe sie im Jahr 2018 das letzte Mal gesehen, wobei ihr die Erblasserin erzählt habe, sie würde jetzt nach Kitzbühel gehen. Sie hätten dann auch noch vielleicht zweimal telefoniert, als die Erblasserin in Kitzbühel gewesen sei (Bl. 1.086 der LG-Akte). Die Zeugin Q. bekundete wiederum von verstärkten Kontakten zur Erblasserin nach dem Tod deren Ehemanns, aus Sorge, dass diese vereinsame, wobei sie dort auch häufig mittwochs den Kläger angetroffen habe (Bl. 1.088 der LG-Akte). Aber auch sie bekundete, einen letzten Kontakt zur Erblasserin in D.-Stadt habe sie im Herbst 2018 oder 2019 gehabt (Bl. 1.088 der LG-Akte). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass die Zeugin die Einschätzung abgegeben hat, für sie habe die Erblasserin immer in D.-Stadt gewohnt, auch wenn sie wüsste, dass die Erblasserin ganz oft bei ihrer Tochter in Kitzbühel oder später der Schweiz gewesen sei. Die Zeugin S. berichtete von vielfältigen Kontakten zur Erblasserin, die ab 2018 etwas weniger geworden seien, wobei sie nicht wusste, wann sie die Erblasserin das letzte Mal gesehen habe (Bl. 1.281 der LG-Akte). Die Erblasserin habe ihr gegenüber nicht erwähnt, dass sie an den Urlaubssitzen in Kitzbühel oder St. Gallen mehr Zeit als nur Urlaube verbringen wolle. Die Zeugin X., welche die Erblasserin hausärztlich in Deutschland betreut hatte, bekundete, sie habe diese nur sporadisch gesehen und das letzte Mal etwa sechs bis sieben Jahre vor deren Tod (Bl. 1.283 der LG-Akte). Ihr sei erinnerlich, dass es einen weiteren behandelnden Arzt, wohl in der Schweiz gegeben habe. Auch als Grundstücksnachbarn hätten sie sonst keinen näheren Kontakt gehabt (Bl. 1.283 der LG-Akte).

Aus den vorstehenden Angaben der Zeugen ergibt sich, dass die Erblasserin jedenfalls rund 2 Jahre vor ihrem Tod nicht mehr in Kontakt mit ihren Bekannten aus D.-Stadt getreten ist und ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in D.-Stadt hatte. Dies zeigt sich auch darin, dass die Erblasserin ihren Wohnsitz in D.-Stadt abmeldete und ihre ärztliche Versorgung schon zuvor nicht mehr in D.-Stadt stattfand. Des Weiteren ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin P. und der Zeugin Q. auch, dass letztlich mit dem Tod des Ehemanns der Erblasserin ein Umbruch einherging, der 2017 mit der Aufgabe der Arbeit seitens der langjährigen Haushälterin, der Zeugin P., nochmals verstärkt wurde. Dieser vertraute sich die Erblasserin zumindest dahingehend an, dass sie nach Kitzbühel gehen werde. Die Zeugin Q. verdeutlichte wiederum die Sorge der Vereinsamung der Erblasserin nach dem Tod deren Ehemanns und deren Angst in ein betreutes Wohnen oder Ähnliches zu müssen, was ihr durch den Umzug in die Schweiz erspart geblieben ist.

cc) Dass die Erblasserin gegen ihren Willen nach Österreich und anschließend in die Schweiz verbracht oder gar entführt worden ist, lässt sich nicht feststellen.

Entgegen der Auffassung des Klägers spricht hierfür nicht schon, dass die Erblasserin nur mit der Zeugin P., ihrer vormaligen langjährigen Haushaltshilfe, nach den Bekundungen der Zeugen W., M. und N., Q., X., S. nicht aber mit ihnen über einen Weggang aus D.-Stadt gesprochen hat. Denn dies kann verschiedene Gründe gehabt haben, unter anderem ein nachlassendes Vertrauensverhältnis, soweit es zuvor überhaupt zu diesen Personen bestanden hat. Nach dem Ableben des Ehemannes der Erblasserin im Jahr 2016 hatte sich zudem das Leben in D.-Stadt für die Erblasserin stark geändert, wobei zur Einsamkeit und dem steigenden Alter hinzukam, dass auch ihre damalige Haushaltshilfe kurze Zeit später im Jahr 2017 ihre Tätigkeit im Haushalt der Erblasserin aufgegeben hat.

Gegen ein Verbringen der Erblasserin gegen ihren Willen nach Österreich und anschließend in die Schweiz oder gar eine Entführung seitens der Beklagten zu 1. spricht vielmehr die Einstellung der vom Kläger angestoßenen Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte zu 1. durch die Ermittlungsbehörden in Österreich (Anlage RSD26, Bl. 611 f. der LG-Akte) und der Schweiz (Anlage RSD27, Bl. 613 ff. der LG-Akte). Es tritt zwar zu, dass aus der Einstellungsverfügung der Schweizer Staatsanwaltschaft hervorgeht, dass sich die Erblasserin auch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (vgl. Bl. 615 f. der LG-Akte). Aber zugleich ist in der Einstellungsverfügung ausgeführt, dass der eigene Anwalt der Erblasserin ein ärztliches Zeugnis des Zeugen L. eingereicht habe, wonach die Erblasserin frei entscheiden könne, wem sie persönliche Angelegenheiten anvertraue und bei wen sie wohnen möchte und ihm immer wieder mitgeteilt habe, dass sie bei persönlichen Angelegenheiten von ihrer Tochter, der Beklagten zu 1., vertreten werde und bei dieser in St. Gallen wohnen wolle (Bl. 615 der LG-Akte). Auch im hiesigen Verfahren hat der Zeuge L. wiederholt, dass die Erblasserin ihm gegenüber geäußert habe, dass sie bei der Tochter habe wohnen wollen (vgl. Bl. 805 f. der LG-Akte). Ferner hat der im Wege der Rechtshilfe vernommene Zeuge U. bekundet, dass die Erblasserin ihn telefonisch kontaktiert und nachgefragt habe, was es mit dem Ermittlungsverfahren gegen ihre Tochter auf sich habe. Er habe ihr gesagt, dass ihre Tochter beschuldigt werde, sie von D.-Stadt nach Österreich und anschließend in die Schweiz entführt zu haben. Daraufhin habe die Erblasserin ihn empört unterbrochen und gemeint, dies stimme nicht, sie sei gerne bei ihrer Tochter und auch freiwillig in St. Gallen (Bl. 1.124 der LG-Akte). Auf seine Empfehlung hin habe die Erblasserin eine eigene Rechtsvertretung genommen. Soweit der Kläger gegen die Bekundungen des Zeugen U. einwendet, er habe die Erblasserin nicht persönlich getroffen, wird der Wert der Angaben des Zeugen hierdurch nicht entscheidend gemindert. Zum einen spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen, dass er direkt offengelegt hat, dass kein Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit der Erblasserin stattgefunden habe. Zum anderen hatte er nach seinen Bekundungen auch nicht selbst den Kontakt zur Erblasserin gesucht, sondern diese hatte ihn angerufen. Darüber hinaus fügen sich die Bekundungen des Zeugen aber auch in das weitere Geschehen ein, dass die Erblasserin einen eigenen Anwalt beauftragte und eine eidesstaatliche Erklärung, wonach eben keine Entführung stattgefunden habe, abgab. Auch der Zeuge L. bekundete in dem Zusammenhang, dass er aufgrund persönlichen Kontakts zur Erblasserin bestätigen könne, dass diese bei ihrer Tochter, der Beklagten zu 1., habe bleiben wollen und sich wohl gefühlt habe.

Dass die Erblasserin, weil nach der Behauptung des Klägers geschäftsunfähig, subjektiv keinen Aufenthaltswechsel willentlich mehr hat vornehmen können, trifft nicht zu. Selbst zugunsten des Klägers unterstellt, die Erblasserin wäre dement und geschäftsunfähig gewesen, so folgt hieraus noch nicht, dass sie keinen erforderlichen Bleibewillen im Sinne einer natürlichen Willensbildungsfähigkeit mehr habe bilden können. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger selbst auf den Clearing-Bericht vom 18.07.2019 (Anlage K4, Bl. 33 ff. der LG-Akte) einerseits und eine Videoaufnahme vom 28.03.2019 (abrufbar unter http://00000.de/i.pl mit Passwort A.) zum Nachweis, dass die Erblasserin zurück nach D.-Stadt gewollt habe, verweist. Aus der Videoaufnahme, die der Senat angesehen und in Augenschein genommen hat, geht vielmehr hervor, dass es nicht so war, dass die Erblasserin durch die Beklagte zu 1. gegen ihren Willen nach Kitzbühel entführt worden ist, sondern vielmehr nur, dass sie gegenüber dem Kläger äußerte, gerne wieder nach D.-Stadt zu wollen. Insbesondere geht aus sämtlichen Videoaufnahmen aber auch hervor, dass die Erblasserin nicht derart gesundheitlich eingeschränkt war, dass sie keinen natürlichen Bleibewillen hätte äußern und treffen können.

Dass sie ihren im Clearing-Gespräch und in der Videoaufnahme vom 28.03.2019 in Österreich geäußerten Willen nach D.-Stadt zurückzukehren im Folgenden aufrechterhalten hat, kann zudem nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen L. als auch des Zeugen U., dass die Erblasserin sich ihnen gegenüber anders geäußert hat. In ähnlicher Weise soll sich die Erblasserin nach einer Aktennotiz gegenüber RA J. geäußert haben (vgl. RSD11, Bl. 541 der LG-Akte). Dafür, dass sie zu einer natürlichen Willensäußerung zum Aufenthalt nicht mehr fähig war, bestehen keine Anhaltspunkte. Hiergegen sprechen nicht nur die Atteste von drei unterschiedlichen Ärzten (G. vom 24.09.2019, Anlage K9, Bl. 52 der LG-Akte, K. vom 25.07.2019, Bl. 244 der LG-Akte, und L. vom 25.05.2020, Anlage RSD 31, Bl. 620 der LG-Akte, und vom 12.02.2021, Anlage RSD, Bl. 621 der LG-Akte), sondern hierfür sprechen auch die notariellen Verfügungen von Todes wegen der Erblasserin in der Schweiz. Selbst wenn die Erblasserin nicht mehr geschäftsfähig gewesen sein sollte, ergibt sich aus diesen jedoch zumindest, dass sie 2019 und 2020 in der Lage war zum Ausdruck zu bringen, dass sie ihre Angelegenheiten nochmals in der Schweiz habe regeln wollen.

dd) Auch in der Gesamtschau ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und des Verlaufs der Geschehnisse, dass die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in St. Gallen in der Schweiz hatte. Hierbei sind, wenn gleichwohl wesentlich, nicht allein die letzten rund 21 Monate des ausschließlichen Aufenthalts der Erblasserin berücksichtigt, sondern auch die Entwicklung der Geschehnisse. Denn die Erblasserin meldete nach den Angaben des Zeugen V. bereits im Herbst 2014 ihren Zuzug in die Schweiz zu ihrer Tochter, der Beklagten zu 1., an (vgl. Bl. 1.200 i.V.m. 1.203 der LG-Akte). Sie war seit 2015 in regelmäßiger hausärztlicher Behandlung bei dem Zeugen L. in der Schweiz (vgl. Bl. 562 der LG-Akte) und nahm beginnend mit dem Jahr 2016 mit kurzen Unterbrechungen auch regelmäßig Fußpflege-Termine in der Schweiz wahr (Bl. 563 i.V.m. Bl. 1.406 der LG-Akte). Unter weiterer Berücksichtigung, dass 2016 der Ehemann der Erblasserin verstarb, er sich nicht in Deutschland, sondern in Österreich beerdigen ließ, und 2017 die langjährige Haushälterin in D.-Stadt aufgehört hatte, war die Neuetablierung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin, bei der zu dieser Zeit in der Schweiz lebenden Tochter mit den bereits zuvor eingeleiteten Schritten vorgezeichnet. Daran ändert auch nichts, dass auf die Lebenszeit der Erblasserin gerechnet, diese einen weitaus größeren Teil ihres Lebens in D.-Stadt verbracht haben mag und wesentliche Vermögensbestandteile der Erblasserin jedenfalls zunächst noch in Deutschland waren und auch ihr Sohn, der Kläger, und dessen Tochter, ihre Enkelin in Deutschland lebten. Denn die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts erfolgte bei einem engen Familienmitglied, der Tochter der Erblasserin, die zudem bereit war, diese in ihre Wohnung mit aufzunehmen. Ferner ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht von einer bestimmten Mindestdauer abhängig (vgl. Erwägungsgrund Nr. 25 zum gleichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Zusammenhang mit der Bestimmung des anwendbaren Rechts).

2. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 EuErbVO.

Danach sind, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes nicht in einem Mitgliedsstaat hatte, die Gerichte eines Mitgliedsstaates, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn lit. a) der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedsstaates im Zeitpunkt des Todes besaß, oder, wenn dies nicht das Fall ist, lit. b) der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedsstaat hatte, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht nach zutreffender Ansicht zwischen Art. 10 Abs. 1 lit a) und lit. b) ein gesetzlich angeordnetes Rangverhältnis, wonach lit. b) subsidiär gegenüber lit. a) ist (vgl. Aigner-Şahin, ErbR 2025, 442, 443 Rn. 5 f., beck-online; BeckOGK/J. Schmidt, 1.3.2026, EuErbVO Art. 10 Rn. 20, beck-online; Bengel/Reimann/Holtz/Röhl TV-HdB/Sieghörtner, 8. Aufl. 2023, § 10 Rn. 119, beck-online; Burandt/Rojahn/Burandt/Schmuck, 4. Aufl. 2022, EuErbVO Art. 10 Rn. 1, beck-online; Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Kunz, 3. Aufl. 2021, EuErbVO Art. 10 Rn. 5, beck-online; Geimer/Schütze EurZivilVerfR/Geimer/Garber, 4. Aufl. 2020, EuErbVO Art. 10 Rn. 8, beck-online; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Wall, 70. EL Januar 2026, EuErbVO Art. 10 Rn. 28, beck-online; NK-BGB/Makowsky, 4. Aufl. 2024, EuErbVO Art. 10 Rn. 12, beck-online; a.A. Dutta/Weber/Lein, 2. Aufl. 2021, EuErbVO Art. 10 Rn. 25, beck-online; MüKoBGB/Dutta, 9. Aufl. 2024, EuErbVO Art. 10 Rn. 15, beck-online, wohl auch Staudinger/Zimmermann (online-first 2025) EuErbVO Art 10, Rn. 44).

Der Wortlaut der Norm, wonach der Mitgliedsstaat, in dem der Erblasser Nachlassvermögen hinterließ, zuständig ist, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedsstaats im Todeszeitpunkt hat (Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO) „oder, wenn dies nicht der Fall ist“ der Mitgliedstaat, in dem der Erblasser Nachlassvermögen hinterließ, zuständig ist, indem der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, sofern die Änderungen dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, ist zwar nicht eindeutig auf ein Rangverhältnis ausgelegt. Hierfür spricht allerdings bereits die Formulierung „oder, wenn dies nicht der Fall ist“ (Burandt/Rojahn/Burandt/Schmuck, 4. Aufl. 2022, EuErbVO Art. 10 Rn. 1, beck-online; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Wall, 70. EL Januar 2026, EuErbVO Art. 10, beck-online; zurückhaltend demgegenüber Aigner-Şahin, ErbR 2025, 442, 443, Rn. 6). Für ein solches Rangverhältnis zwischen lit. a) an erster und lit. b) an zweiter Stelle spricht ferner die Systematik innerhalb der Norm (BeckOGK/J. Schmidt, 1.6.2026, EuErbVO Art. 10 Rn. 5, beck-online). Ebenfalls spricht der Sinn und Zweck der möglichst eindeutigen gerichtlichen Zuordnung ebenso wie der Vorausschaubarkeit der Rechtsanwendung für ein Rangverhältnis. So ist in Erwägungsgrund Nr. 30 der EuErbVO ausgeführt, dass um zu gewährleisten, dass die Gerichte aller Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit in Bezug auf den Nachlass von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatten, auf derselben Grundlage ausüben können, diese Verordnung die Gründe, aus denen diese subsidiäre Zuständigkeit ausgeübt werden kann, abschließend und in einer zwingenden Rangfolge aufführen sollte. Des Weiteren ergibt sich auch aus der Historie des Gesetzgebungsverfahrens ein hierarchisches Verhältnis. Denn in Art. 6 des Vorschlags der Kommission vom 14.10.2009, zum Vorläufer des nunmehrigen Art. 10 EuErbVO, war das Verhältnis zwischen den Anknüpfungsmomenten der Staatsangehörigkeit und dem vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt noch umgekehrt (vgl. KOM (2009) 154 endgültig, S. 18). Die jetzige Reihenfolge wurde sodann aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität vorgezogen, um mitgliedstaatliche Gerichte nicht zu verpflichten, weitreichende faktische Erwägungen anzustellen, um einen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt zu ermitteln bzw. auszuschließen, während die Nationalität des Erblassers vergleichsweise unproblematisch festzustellen ist (Aigner-Şahin, ErbR 2025, 442, 443, Rn. 6, beck-online; Burandt/Rojahn/Burandt/Schmuck, 4. Aufl. 2022, EuErbVO Art. 10 Rn. 1, beck-online jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Umkehrung der Reihenfolge von vormals „vorhergehender Aufenthalt“ und „Staatsangehörigkeit“ im Kommissionsvorschlag hin zur Anknüpfung an die „Staatsangehörigkeit“ in lit. a) und „vorhergehender Aufenthalt“ in lit. b) in der Endfassung hätte es nicht bedurft, wenn die Tatbestände des Art. 6 lit. a) und b) des Kommissionsentwurfes lediglich im Verhältnis der Alternativität gestanden hätten. Eine Vereinfachung geht mit der Umkehrung der Tatbestände nur dann einher, wenn das nach Art. 10 lit. b) EuErbVO angerufene Gericht auch eine vorrangige Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 10 lit. a) EuErbVO in seine Prüfung miteinbeziehen muss (Aigner-Şahin, ErbR 2025, 442, 443, Rn. 6, beck-online).

Soweit der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des EuGH mit Urteil vom 7. November 2024 - C-291/23 - Bezug nimmt, folgt aus dieser nicht, dass es kein Rangverhältnis zwischen lit. a) und lit. b) gibt. Zunächst einmal betraf die Entscheidung des EuGH die Vorlagefrage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Auslegung des Art. 10 der EuErbVO ankommt, ob Nachlassvermögen im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts vorhanden war und nicht, inwieweit ein Rangverhältnis zwischen Art. 10 Abs. 1 lit. a) und lit. b) besteht. Darüber hinaus hat der EuGH sich zum Rangverhältnis aber auch nicht im Sinne der Auffassung des Klägers verhalten, indem er unter Rn. 19 wie folgt ausgeführt hat: „Zwar enthält Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 keine näheren Angaben zu dem Zeitpunkt, der bei der Beurteilung, ob Nachlassvermögen in einem Mitgliedstaat belegen ist, zu berücksichtigen ist, doch sieht Art. 10 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung ausdrücklich vor, dass der „Zeitpunkt des Todes“ sowohl für die Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, als auch für die Beurteilung seiner Staatsangehörigkeit der maßgebliche Zeitpunkt ist. Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besaß, verpflichtet Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung zur Berücksichtigung seines „vorhergehenden“ gewöhnlichen Aufenthalts.“. Die für seine, des Klägers, in Bezug genommene Passage spricht, wenn überhaupt für ein Rangverhältnis und nicht gegen ein solches, weil der EuGH formuliert im Sinne „wenn […] nicht, dann […]“. Also wenn lit. a) nicht greift, dann kommt es auf lit. b) an.

b) Deutsche Gerichte sind nicht subsidiär nach Art. 10 Abs. 1 lit. b) EuErbVO zuständig, denn vorliegend greift schon Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO ein, der einer Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund des vorbeschriebenen Rangverhältnisses entgegensteht.

Wie vorstehend ausgeführt, hatte die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes nicht in einem Mitgliedsstaat, sondern in der Schweiz. Daher war die subsidiäre Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 10 Abs. 1 EuErbVO zu prüfen.

Auf die Alternative Art. 10 Abs. 1 lit. b) EuErbVO kann sich der Kläger nicht mit Erfolg stützen. Dass kein anderer Mitgliedstaat nach Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO zuständig ist, hat der Kläger nicht dargelegt.

Die Erblasserin war nämlich unstreitig nicht deutsche, sondern österreichische Staatsangehörige. Ferner hatte sie im Zeitpunkt des Todes unstreitig auch Vermögen in Österreich. So hat der Kläger schon in der Klageschrift selbst ausgeführt, dass die Erblasserin über Vermögen in Österreich verfügt habe (vgl. Bl. 16 der LG-Akte) und ist auch dem Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung (vgl. Bl. 414 der OLG-Akte), dass die Erblasserin in Österreich Nachlass hinterlassen habe, nicht entgegengetreten, geschweige denn, dass er Gegenteiliges behauptet hat. Auch in der mündlichen Verhandlung und in seiner Stellungnahme auf die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat er nichts Gegenteiliges behauptet, selbst als der Senat darauf hingewiesen hat, dass unstreitig ist, dass die Erblasserin (Nachlass)Vermögen in Österreich besaß (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 633 der OLG-Akte). Des Weiteren ergibt sich aus dem Vortag der Parteien konkret, dass die Erblasserin jedenfalls an dem bebauten Grundstück BB.-Weg 00, A-0000 Kitzbühel (Katastralgemeinde 00000 Kitzbühel Land, Bezirksgericht Kitzbühel, Einlagezahl 0000, eingetragene Grundeigentum GST-Nr.000/0) (vgl. Testament des Erblassers vom 08.06.2026, Anlage K68, Bl. 1.540 ff., 1.544) noch ein Wohnrecht hatte (vgl. 47 der LG-Akte), womit gewöhnlich zugleich ein Eigentum an Möbelstücken einhergeht.

3. Eine allumfassende gerichtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte - wie sie der Kläger allein begehrt - ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 2 EuErbVO. Danach sind die Gerichte eines Mitgliedstaates, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen zuständig, wenn kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach Art. 10 Abs. 1 EuErbVO zuständig ist. Vorliegend ergibt sich schon eine Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO, so dass ein Rückgriff auf Art. 10 Abs. 2 EuErbVO gesperrt ist.

4. Schließlich kann sich der Kläger für die gerichtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nicht mit Erfolg auf Art. 21 Abs. 2 EuErbVO stützen, denn in Art. 21 EuErbVO ist geregelt, welches Recht zur Anwendung kommt und nicht die Zuständigkeit der Gerichte.

Soweit Art. 21 Abs. 2 EuErbVO bestimmt, dass, wenn sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden, gibt es keine entsprechende Regelung für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit.

B. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

C. Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, sondern hat seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls getroffen.

D. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3,88 Mio. Euro festgesetzt. Insoweit wird auf die Entscheidung des Senats über die Streitwertbeschwerde zum Aktenzeichen I-7 W 87/25 Bezug genommen.