Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2014

OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.09.2014 – II-8 WF 105/14

ECLI:DE:OLGD:2014:0919.II8WF105.14.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 27.06.2014 – Festsetzung des Verfahrenswertes – zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-09-19/ii-8-wf-105-14#rd_1

Die Mutter des beteiligten Kindes hat im vorliegenden Verfahren die Feststellung beantragt, dass sie über ausreichende Erziehungsfähigkeit verfügt, um das beteiligte Kind in ihrem Haushalt zu erziehen, und ein Verbleib in einer Mutter – Kind – Einrichtung nicht erforderlich ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-09-19/ii-8-wf-105-14#rd_2

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter und der Notwendigkeit des Verbleibs in einer Mutter – Kind - Einrichtung eingeholt. Nachdem die Kindesmutter sich aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens im Termin am 27.06.2014 bereit erklärt hat, zusammen mit ihrem Kind in einer betreuten Einrichtung zu bleiben, ist die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

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Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert auf 3.000 € festgesetzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-09-19/ii-8-wf-105-14#rd_3

Hiergegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit ihrer Streitwertbeschwerde, mit der sie geltend macht, dass aufgrund des Umfangs der Sache eine Erhöhung des Verfahrenswertes auf 5.000 € geboten sei.

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II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-09-19/ii-8-wf-105-14#rd_4

Die von der Verfahrensbevollmächtigten in eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig; auch die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG erforderliche Beschwer wird erreicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-09-19/ii-8-wf-105-14#rd_5

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Der Verfahrenswert beträgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge betreffen, grundsätzlich 3.000 €. Sofern dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint, kann nach § 45 Abs. 3 FamGKG ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-09-19/ii-8-wf-105-14#rd_6

Als mögliche Gründe für eine Anhebung des Verfahrenswertes nennt der Gesetzgeber den besonderen Umfang und/oder die besondere Schwierigkeit des Verfahrens. Bei einer einfachen Sach- und Rechtslage oder bei geringen Einkommen eines Beteiligten kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers dagegen eine Herabsetzung des Verfahrenswertes erwogen werden (BT-Drucks. 16/6308, S. 306).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-09-19/ii-8-wf-105-14#rd_7

Die Abweichung von dem für durchschnittliche Sorge- und Umgangsrechtsfälle vorgesehenen Verfahrenswert, der abweichend von der früheren Gesetzeslage nicht mehr als Regelbetrag, sondern als Festbetrag vorgegeben ist, ist nach der Gesetzessystematik eine Ausnahme und kann nur in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten so stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles zu unvertretbar hohen oder unangemessen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde.

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Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren eine Anhebung des Verfahrenswertes nicht gerechtfertigt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-09-19/ii-8-wf-105-14#rd_8

Zwar ist nach einer ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage im ersten Termin ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, dessen Auswertung den Arbeitsaufwand für alle Verfahrensbeteiligte erhöht hat. Dies führt jedoch auch zusammen mit dem nach der Erstellung des Gutachtens regelmäßig erforderlichen zweiten Termin nicht zu einer so großen Abweichung von einem durchschnittlichen Sorge- oder Umgangsverfahren, dass allein aufgrund dieser Umstände die nach dem Verfahrenswert von 3.000 € anfallenden Gebühren bereits unvertretbar niedrig erscheinen, zumal vorliegend das klare Ergebnis des Gutachtens die Kindesmutter dazu veranlasste, ihren Feststellungsantrag nicht weiter zu verfolgen, was zu einer Erledigung des Verfahrens führte. Zudem sprechen nach der Begründung des Gesetzgebers auch die schlechten Einkommensverhältnisse der Kindesmutter gegen eine Erhöhung des Verfahrenswertes.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-09-19/ii-8-wf-105-14#rd_9

Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch vertretene Auffassung, dass bereits die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Anhörung der Beteiligten in mehr als einem Termin regelmäßig die Erhöhung des Verfahrenswertes geboten erscheinen lässt (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 10 WF 399/10 NJW 2011, 1373) wird von dem erkennendenSenat nicht geteilt.

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Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 59 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG). Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.