Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2014

OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.01.2014 – II-10 WF 1/14

ECLI:DE:OLGD:2014:0123.II10WF1.14.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht – vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kraft Zulassung zulässig, jedoch unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-23/ii-10-wf-1-14#rd_1

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-23/ii-10-wf-1-14#rd_2

Zutreffend weist das Amtsgericht insbesondere darauf hin, dass im Verfahren nach § 55 RVG nicht zu prüfen ist, ob die unbeschränkte Beiordnung des Beschwerdegegners mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 4. Mai 2012 (Bl. 10 ff GA) zu Recht erfolgt ist. Der Vergütungsanspruch richtet sich gemäß § 48 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und einer materiell-rechtlichen Überprüfung entzogen (Senat, II-10 WF 28/07, Beschluss vom 8. Januar 2008).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-23/ii-10-wf-1-14#rd_3

Dahinstehen kann angesichts dessen auch, ob ein Beiordnungsantrag regelmäßig ein konkludentes Einverständnis des Rechtsanwalts mit einer dem Mehrkostenverbot des § 78 Abs. 3 FamFG entsprechenden Einschränkung der Beiordnung enthält (so BGH FamRZ 2007, 37). Denn die Beiordnung ist vorliegend ohne eine solche Einschränkung erfolgt. Zu überprüfen, ob dies rechtmäßig war, liefe dem Wesen des Festsetzungsverfahrens zuwider und würde die Bestandskraft der Beiordnungsentscheidung in Frage stellen (vgl. Senat, a.a.O.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG.