Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2. Strafsenat / 2013

OLG Düsseldorf Beschluss vom 07.01.2013 – III-2 RVs 186/12

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGD:2013:0107.III2RVS186.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.