Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2. Strafsenat / 2013
OLG Düsseldorf Beschluss vom 07.01.2013 – III-2 RVs 186/12
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGD:2013:0107.III2RVS186.12.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.