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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2013 – III-2 RVs 186/12

2. Strafsenat

ECLI:DE:OLGD:2013:0107.III2RVS186.12.00

Tenor§

Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.