Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2010

OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.11.2010 – I-3 Wx 158/10

ECLI:DE:OLGD:2010:1112.I3WX158.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Sache wird zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Kleve abgegeben.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-12/i-3-wx-158-10#rd_1

Durch Beschluss vom 18.05.2010 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), den Beteiligten zu 3) zu verpflichten, die Eheschließung der Beteiligten zu 1) und 2) vorzunehmen, abgelehnt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-12/i-3-wx-158-10#rd_2

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) beim Landgericht Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25.06.2010 die Übernahme der Sache abgelehnt und die Akte das Oberlandesgericht weitergeleitet.

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II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-12/i-3-wx-158-10#rd_3

Gemäß § 51 Abs. 1 PStG sind auf das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten ist, das zunächst über die Abhilfe zu entscheiden hat. Erst nach einer etwaigen Nichtabhilfeentscheidung ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-12/i-3-wx-158-10#rd_4

Da es bislang an der erforderlichen Nichtabhilfeentscheidung fehlt, ist die Sache noch nicht beim Senat zur Entscheidung angefallen und an das Amtsgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens abzugeben.