Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2006

OLG Düsseldorf Urteil vom 10.05.2006 – I-18 U 12/06

ECLI:DE:OLGD:2006:0510.I18U12.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des beklagten Landes und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 09.12.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 150/05) werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt das beklagte Land 62 % und der Kläger 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, aber nicht begründet.

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I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-05-10/i-18-u-12-06#rd_2

Die mit der Berufung des beklagten Landes angestrebte Vorteilsausgleichung durch Anrechnung von 818,70 € ersparte Verpflegungskosten auf die Verteidigergebühren findet nicht statt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-05-10/i-18-u-12-06#rd_3

Das StrEG trifft keine Regelung über die Vorteilsausgleichung. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Schadensersatzrechts (für alle Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, § 7 Rdz. 21).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-05-10/i-18-u-12-06#rd_4

Allgemein ist Voraussetzung der Vorteilsausgleichung (außer dem hier nicht in Zweifel gezogenen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil), dass die Ausgleichung bei wertender Betrachtung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen muss, d.h. sie darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unzumutbar begünstigen, was wiederum einen inneren Zusammenhang von Vor- und Nachteil verlangt, die gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbunden sein müssen. Zudem kann der Vorteil nur mit derjenigen Schadensposition verrechnet werden, die ihr sachlich entspricht, sogenannte Kongruenz (für alle Palandt-Heinrichs, Vorbem v § 249 Rdz. 120, 122, 123 n.w.N.). Jedenfalls letzteres ist hier nicht gegeben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-05-10/i-18-u-12-06#rd_5

In diesem Zusammenhang trifft die Auffassung des beklagten Landes nicht zu, dass die Kongruenz nur ein Korrekturgesichtspunkt zur Vermeidung grober Unbilligkeiten sei. Sie ist eine vollwertige Voraussetzung für die Durchführbarkeit der Vorteilsausgleichung durch Abzug von einem bestimmten Schadensposten. Vielmehr hat das Landgericht zu Recht festgehalten, dass nur solche Nachteile, die unmittelbare Folgen des Verlustes der persönlichen Freiheit sind, im Kongruenzverhältnis zu Unterkunft und Verpflegung in der Haftanstalt und den dadurch ersparten Kosten stehen, nicht aber Rechtsanwalts- einschließlich Verteidigerkosten (so auch Baukelmann, Anm. zu LG Frankfurt 29.06.1983, NStZ 1985, 32; Schätzler-Kunz, § 7 Rdz. 84). Zwischen der Unterbringung und Verpflegung in der Haftanstalt und dem Entstehen von Verteidigerkosten besteht kein Zusammenhang, der über die allgemeine Kausalität dergestalt, dass beides letztlich auf die Inhaftierung zurückgeht, hinausginge. Von einer sachlichen Entsprechung oder der Verbindung zu einer Rechnungseinheit kann nicht die Rede sein.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-05-10/i-18-u-12-06#rd_6

Die Richtigkeit dieses Ergebnisses bestätigt auch der Vergleich mit der Rechtslage bei Körperverletzungen, bei denen anerkannt ist, dass die durch einen Krankenhausaufenthalt ersparten Verpflegungsaufwendungen allenfalls von den Heilungskosten abgezogen werden können, aber nicht vom Verdienstausfallschaden (BGH NJW 1980, 1787 m.w.N.).

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II.

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Die vom Kläger mit seiner Anschlussberufung verfolgte höhere Verteidigergebühr ist nicht berechtigt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-05-10/i-18-u-12-06#rd_7

Das Landgericht hat die Überschreitung des Gebührenrahmens gemäß § 83 Abs. 3 BRAGO mit der Begründung abgelehnt, dass unter Berücksichtigung auch der haftbedingten Gegebenheiten der normale Gebührenrahmen die konkrete Tätigkeit des Verteidigers ausreichend erfasse.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-05-10/i-18-u-12-06#rd_8

Das ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass bei einem inhaftierten Mandanten die Erhöhung der Regelfall wäre. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass zusätzlich der reguläre Gebührenrahmen zur Vergütung der Gesamttätigkeit des Rechtsanwalts nicht genügen darf ("und reicht der Gebührenrahmen ... deshalb nicht aus, um die gesamte Tätigkeit ... angemessen zu entgelten").

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-05-10/i-18-u-12-06#rd_9

Der Senat pflichtet dem Landgericht auch darin bei, dass bei der bloß durchschnittlichen Schwierigkeit der Sache, wenn auch mit einem bedeutsamen Vorwurf, der vom Kläger dargelegte Gesamtaufwand – sowohl allgemein als auch spezifisch haftbedingt – nicht dazu führt, dass selbst die Höchstgebühr des regulären Rahmens nicht mehr ausreichend wäre. Die Anschlussberufung beschränkt sich insofern auf die Wiederholung des erstinstanzlich Dargelegten. Sie zeigt aber nicht auf, weshalb dessen Würdigung und Gewichtung durch das Landgericht nicht zutreffend sein soll. Der Senat vermag insofern auch keinen Anhaltspunkt zu erkennen.

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III.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-05-10/i-18-u-12-06#rd_10

Da es bei der vom Landgericht dem Kläger zugebilligten Entschädigungshöhe bleibt, ändert sich auch an der Rechtsanwaltsgebühr für das Entschädigungsverfahren nichts.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-05-10/i-18-u-12-06#rd_11

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Es handelt sich um die Anwendung anerkannter Grundsätze auf einen – wenn auch möglicherweise nicht einmaligen – Einzelfall.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.361,91 € (davon Berufung 849,75 € und Anschlussberufung 512,16 €)