Rechtsprechung / OLG Celle / 2011

OLG Celle Beschluss vom 13.05.2011 – 2 Ws 116/11

StrafrechtNiedersachsenStrafrecht NiedersachsenVolltext

Tenor§

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-05-13/2-ws-116-11#rd_1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen, weil er nicht die vom Gesetz geforderte, in sich geschlossene und aus sich selbst heraus - ohne Bezugnahmen und Verweisungen - verständliche Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel enthält (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-05-13/2-ws-116-11#rd_2

Der Antragsschrift ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gewahrt wäre. Diese Angabe ist für die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrages indes erforderlich, sofern die Einhaltung der Frist nicht offensichtlich ist (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 172 Rdnr. 27 b mit weit. Nachw., missdeutig allerdings der Hinweis auf die Entscheidung OLG Celle NStZ 89,43, die sich zu dieser Frage nicht äußert).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-05-13/2-ws-116-11#rd_3

Der Antragsschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass die Strafantragsfrist gem. § 248 a StGB eingehalten wäre. Angezeigt sind ganz überwiegend Taten, die eine Unterschlagung bzw. eine Untreue an geringwertigen Gegen-ständen und Forderungen betreffen. Die Antragstellerin teilt aber nicht mit, wann sie von diesen Taten erfahren und wann sie einen Strafantrag gestellt hat (§ 77 b StGB). Diese Mitteilung ist bereits deshalb unverzichtbar, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt und damit auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erklärt hat (§ 248 a Satz 2 StGB), der Senat aber diese Erklärung der Strafverfolgungsbehörde nicht ersetzen könnte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-05-13/2-ws-116-11#rd_4

Auch in der Sache verhält sich der Vortrag der Antragstellerin nicht mit der von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehenen Vollständigkeit. Soweit sich die Beschuldigte zu Unrecht sog. Payback-Punkte gutgeschrieben haben soll, ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht, dass es hierdurch zu einem Schaden bei der Antragstellerin gekommen und sie somit Verletzte im Sinne des § 172 StPO sein könnte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-05-13/2-ws-116-11#rd_5

Der Antrag enthält zudem keine Darstellung über Art, Umfang und Zeitpunkt der behaupteten Geldentnahmen und Untreuehandlungen durch die Beschuldigte und der dafür vorhandenen Beweismittel. Der ursprüngliche Vortrag, dies ergebe sich aus den Aufnahmen der im Kassenbereich der Tankstelle aufgestellten Überwachungskamera, wird später zurückgenommen. Zudem wird der Inhalt des Kassenjournals aus dem Tatzeitraum nicht mitgeteilt, so dass etwaige unrechtmäßige Buchungsvorgänge anhand der Antragsschrift nicht nachvollziehbar sind. Schließlich wird auch die Einlassung der Beschuldigten nicht vollständig mitgeteilt, sodass dem Senat eine umfassende Würdigung der Beweislage verwehrt bleibt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-05-13/2-ws-116-11#rd_6

Hinsichtlich der Tat vom 07.02.2011 ist der Antrag letztendlich bereits deshalb unzulässig, weil das Verfahren wegen dieser Tat gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO).

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Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

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