Rechtsprechung / OLG Celle / 2005

OLG Celle Beschluss vom 27.09.2005 – 1 Ws 351/05 (StrVollz)

StrafrechtNiedersachsenStrafrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

Der Senat ist zu einer Entscheidung nicht berufen.

Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zur weiteren Sachbehandlung zurückgegeben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-09-27/1-ws-351-05-strvollz#rd_1

1. Der Antragsteller wendet sich mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit dem ihm nach § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen auferlegt wurden. Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf ein Schreiben des Gefangenen vom 8. August 2005 mit dem Inhalt, er nehme seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller und trägt vor, er sei sich über Inhalt und Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen, zumal er bei Unterschreiben derselben seine Brille nicht aufgehabt habe.

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2. Der Senat ist zu einer Entscheidung über dieses Rechtsmittel nicht berufen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-09-27/1-ws-351-05-strvollz#rd_2

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Rechtsmittel nicht gegen den Inhalt der vom Landgericht nach Antragsrücknahme getroffenen Kostenentscheidung als solcher. Ein solches Rechtsmittel wäre schon nicht statthaft (vgl. etwa OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 31). Überdies wäre der Beschwerdewert im Sinne der §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 304 Abs. 3 StPO nicht erreicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-09-27/1-ws-351-05-strvollz#rd_3

Der Antragsteller wendet sich erkennbar vielmehr gegen die der Kostenentscheidung zugrunde liegende Annahme der Rücknahme seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Offenkundig begehrt der Antragsteller eine Fortsetzung des Verfahrens. Ob demgegenüber die zur Beendigung des Verfahrens führende Rücknahmeerklärung in wirksamer Weise erfolgt ist, hat der Senat nicht zu beurteilen. Denn anderenfalls müsste der Senat über eine Sachentscheidungsvoraussetzung einer Kostenentscheidung befinden, obwohl ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung selbst nicht zulässig ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-09-27/1-ws-351-05-strvollz#rd_4

Vielmehr ist das Rechtsmittel als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bzw. auf Feststellung der Wirksamkeit der Antragsrücknahme zu behandeln (vgl. zur vergleichbaren Sachlage bei Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme im Verwaltungsprozess Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 92 Rn. 28 f). Hierzu war das Verfahren ohne Sachentscheidung durch den Senat an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben.

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3. Eine Kostenentscheidung war insoweit nicht veranlasst.

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