nu:legal · recht.nulegal.eu

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.06.2026 – 3 W 27/26

3. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGBB:2026:0603.3W27.26.00

Tenor§

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - Zweigstelle Eisenhüttenstadt - vom 11.12.2025, Az. 62 VI 198/25, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 200.000 €

Gründe§

Der Antragsgegner ist der Sohn des Erblassers aus dessen erster Ehe. … (Vorname01) (Name01), der Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe, ist vorverstorben. … (Vorname01) (Name01) erkannte mit Urkunde des Amtes für Bildung, Jugend und Sport des Landkreises … (Ort01) vom 12.05.1992, Urkunden-Reg.-Nr.: 68/1992, die Vaterschaft für die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) an. Entsprechendes wurde im Geburtenregister des Standesamtes … (Ort02) zur Registernummer G 165/1992 dokumentiert.

Der Erblasser hinterließ zwei Testamente, ein notarielles Testament vom 01.07.2014, in dem er seinen Sohn … (Vorname01) (Name01) als Alleinerben und dessen Abkömmlinge als Ersatzerben eingesetzt hat und ein späteres Testament vom 13.04.2024, in dem er das Testament vom 01.07.2014 widerrufen und angeordnet hat, dass seine Söhne … (Vorname02) und … (Vorname01) (Name01) das Grundstück zu gleichen Teilen erben sollten. Das Testament vom 13.04.2024 ist vom Erblasser eigenhändig unterschrieben, der Testamentstext ist, abgesehen von kleinen handschriftlichen Einfügungen, maschinengeschrieben.

Die Antragstellerin begehrt einen Erbschein, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist.

Der Beteiligte zu 2 hat die Ansicht vertreten, die Beteiligte zu 1 sei nicht erbberechtigt, da die leibliche Vaterschaft des … (Vorname01) (Name01) nicht nachgewiesen sei.

Mit Beschluss vom 11.12.2025 hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragsstellerin auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, erforderlich sind, als festgestellt erachtet.

Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, die Erbfolge richte sich nach dem Testament vom 01.07.2014. Das Testament vom 13.04.2024 sei nicht eigenhändig vom Erblasser geschrieben worden und deshalb formunwirksam (§ 2247 Abs. 1 BGB). Die handgeschriebenen Passagen ergäben ohne den zusätzlichen, maschinengeschriebenen Text keinen in sich abgeschlossenen Sinn.

Die Antragstellerin sei als Abkömmling des … (Vorname01) (Name01) erbberechtigt. Gemäß § 1592 BGB in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Erbfalls am 02.05.2025 geltenden Fassung sei Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist. Dabei könne dahinstehen, ob der rechtliche Vater auch der leibliche Vater des Kindes sei. Gemäß § 1599 Abs. 1 BGB gelten die Vaterschaftstatbestände des § 1592 Nr. 1 und 2 BGB mit Wirkung für und gegen alle und sei die Berufung auf deren Nichtgeltung bzw. die Vaterschaft eines anderen Mannes nur und erst dann möglich, wenn der Tatbestand aufgrund einer wirksamen Anfechtung beseitigt worden sei.

Gemessen hieran sei der zwischenzeitlich verstorbene Herr … (Vorname01) (Name01) als Vater der Beteiligten zu 1) anzusehen. Herr … (Vorname01) (Name01) habe mit Urkunde des Amtes für Bildung, Jugend und Sport des Landkreises … (Ort01) vom 12.05.1992, Urkunden-Reg.-Nr.: 68/1992 die Vaterschaft für die Beteiligte zu 1) anerkannt. Entsprechendes sei auch im Geburtenregister des Standesamtes … (Ort02) zur Registernummer G 165/1992 dokumentiert. Darauf, dass die leibliche Vaterschaft, wie der Beteiligte zu 2) meine, durch diese Urkunden nicht bewiesen worden sei, komme es angesichts des Vorstehenden nicht an.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde, mit der er sich weiterhin darauf beruft, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Antragstellerin die leibliche Tochter des … (Vorname01) (Name01) sei. Ferner erklärt er, er wolle die Beschwerde bis zur Erteilung eines Nachlassverzeichnisses aufrechterhalten. Er begehre allerdings keine Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern nur eine des Nachlassgerichts.

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts in einem Erbscheinsverfahren, der das Nachlassgericht mit Beschluss vom 05.02.2026 nicht abgeholfen hat.

Über die befristete Beschwerde in einem Erbscheinsverfahren entscheidet das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG). Den weiteren Verlauf des Verfahrens regelt § 68 FamFG: Soweit das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abhilft (§ 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FamFG), tritt das Beschwerdegericht an die Stelle des Erstgerichts und entscheidet in der Sache selbst.

Dementsprechend kann der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, er begehre keine Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern nur eine des Nachlassgerichts, nicht gehört werden. Er hat seine Beschwerde auch nach einem Hinweis des Senats auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.

2.

Die Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer sich, ohne konkrete Einwendungen gegen den erstinstanzlichen Beschluss zu erheben, darauf beruft, es sei nicht erwiesen, dass die Antragstellerin die leibliche Tochter des … (Vorname01) (Name01) sei, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Erbfolge richtet sich nach dem Testament vom 01.07.2014. Das Testament vom 13.04.2024 ist formunwirksam. Insoweit wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, gegen die Beschwerdeführer keine Einwendungen erhebt.

Nach diesem Testament ist die Antragstellerin als Ersatzerbin nach dem vorverstorbenen … (Vorname01) (Name01) Alleinerbin des Erblassers geworden. Wie das Nachlassgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin die leibliche Tochter des … (Vorname01) (Name01) war.

a) Der Erblasser hat in seiner Verfügung bestimmt, dass für den Fall, dass der als Erbe eingesetzte Sohn … (Vorname01) (Name01) vor dem Erbfall versterben sollte, dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle treten.Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser als Abkömmlinge nur die leiblichen Kinder seines Sohnes angesehen hat und nur diese bedenken wollte. Dadurch, dass der Erblasser sich ausdrücklich auf die Regeln über die gesetzliche Erbfolge bezogen hat, hat er vielmehr klar geregelt, dass diejenigen Abkömmlinge seines Sohnes Ersatzerben sein sollten, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge dessen Erben wären.

b) Dies ist die Antragstellerin, denn sie wäre als Abkömmling des Andreas Schulz dessen gesetzliche Erbin (§ 1924 BGB).

aa) Der Begriff der Abkömmlinge im Sinne des § 1924 BGB ist im Gesetz nicht näher erläutert. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch sind alle jene Personen gemeint, die im Rechtssinne vom Erblasser abstammen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Abkömmlinge sind also alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie (§ 1589 S. 1 BGB) verwandt sind. Entscheidend ist die Abstammung im Rechtssinne, die von der Abstammung im biologischen Sinn (Empfängnis bzw. Zeugung des Kindes) abweichen kann. Die Voraussetzungen der Abstammung sind nach den Vorschriften des Familienrechts zu bestimmen. Maßgebend ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls. Der Beweis der Abstammung von den Eltern wird durch die Geburtsurkunde erbracht (MüKoBGB/Leipold, 10. Aufl. 2026, BGB § 1924 Rn. 3; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.12.2018 – 5 W 91/18, juris).

bb) Gemäß § 1592 BGB in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Erbfalles am 02.05.2025 geltenden Fassung ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 640 h Abs. 2 ZPO gerichtlich festgestellt ist. Ergänzend sind die Übergangsregelungen zum KindschaftsrechtsreformG vom 16.12.1997 (BGBl. I 2968) zu beachten; danach richtet sich die Vaterschaft eines – wie hier – vor dem 01.07.1998 geborenen Kindes nach den bisherigen Vorschriften (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB), sodass auch jede schon vor diesem Stichtag irgendwie wirksam festgestellte oder anerkannte Vaterschaft bestehen bleibt (MüKoBGB/Wellenhofer, 5. Aufl., Art. 224 § 1 EGBGB Rn. 4). Nach § 1600a BGB in der zum Zeitpunkt der Geburt der Antragstellerin (15.03.1992) geltenden Fassung wurde bei „nichtehelichen Kindern [...] die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt“.

cc) Dies zugrunde gelegt, ist der verstorbene … (Vorname01) (Name01) der (rechtliche) Vater der Antragstellerin und die Antragstellerin dessen Abkömmling. Ausweislich der vorliegenden Urkunden hat Herr … (Vorname01) (Name01) die Vaterschaft für die Antragstellerin wirksam anerkannt. In dem Geburtenregister des Standesamtes … (Ort02) zur Registernummer G 165/1992 erfolgte am 04.06.1992 die Eintragung: „Vater: … (Vorname01) (Name01), Vaterschaft durch Anerkennung“.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts orientiert sich am Nachlasswert, der nach den Angaben in der Akte mit 200.000 € zu bewerten ist.