Rechtsprechung / LSG Thüringen / 2021

LSG Thüringen Beschluss vom 14.07.2021 – L 1 SF 416/20 B

ECLI:DE:LSGTH:2021:0714.L1SF416.20B.00

SozialrechtThüringenSozialrecht ThüringenVolltext

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Orientierungssatz

Zum Leitsatz vgl LSG Erfurt vom 3.5.2018 - L 1 SF 150/18 B.

Verfahrensgang

vorgehend SG Nordhausen, 20. März 2020, S 21 SF 291/19 E, Beschluss

Tenor§

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2021-07-14/l-1-sf-416-20-b#rd_1

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Festsetzung der Vergütung in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt – ihr steht die von dem Beschwerdegegner erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Zutreffend und in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2018 – L 1 SF 150/18 B, nach juris) hat das Sozialgericht ausgeführt, dass hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits abzustellen ist (§ 8 Abs. 1 RVG) und es nicht auf den Zeitpunkt der Übersendung der Sitzungsniederschrift, mit welchem der prozessbeendende Vergleich protokolliert wurde, ankommt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen.

2

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

3

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).