Rechtsprechung / LSG Thüringen / 2016

LSG Thüringen Beschluss vom 12.01.2016 – L 6 JVEG 1379/15

ECLI:DE:LSGTH:2016:0112.L6JVEG1379.15.0A

SozialrechtThüringenSozialrecht ThüringenVolltext

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Orientierungssatz

1. Einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung angeordnet worden ist, werden nach § 191 SGG auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet.(Rn.7)

2. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, so steht die Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn es das Erscheinen für geboten hält. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.(Rn.8)

3. Die vom Hauptsachegericht getroffene Festlegung ist sowohl für dessen Kostenbeamten als auch für das Beschwerdegericht bindend.(Rn.9)

Tenor§

Dem Erinnerungsführer steht keine Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung des 10. Senats des Thüringer Landessozialgerichts am 12. August 2015 zu.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2016-01-12/l-6-jveg-1379-15#rd_1

Der Erinnerungsführer begehrt die Erstattung von Fahrtkosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung am 12. August 2015, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2016-01-12/l-6-jveg-1379-15#rd_2

In dem beim Thüringer Landessozialgericht anhängigen Verfahren L 10 AL 1874/12 lud die Senatsvorsitzende den Rechtsstreit des Erinnerungsführers auf den 12. August 2015, 9:30 Uhr. In der Verfügung ist vermerkt: ohne PE (= persönliches Erscheinen). Der Erinnerungsführer wurde mit Terminsmitteilung über den Termin zur mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Nach der Niederschrift erschien er nach Aufruf der Sache. Sein persönliches Erscheinen wurde auch im Termin nicht angeordnet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2016-01-12/l-6-jveg-1379-15#rd_3

Am 26. Oktober 2015 machte der Erinnerungsführer mit Fax Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins in Höhe von 33,05 Euro (Deutsche Bahn, Straßenbahn) geltend. Seinen Anspruch trete er an die Deutsche Bahn Vertriebs GmbH ab. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte die Entschädigung auf 0,00 Euro fest und führte u.a. aus, ihm sei bereits telefonisch erläutert worden, dass sein persönliche Erscheinen nicht angeordnet wurde und die Kosten daher nicht erstattet werden könnten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2016-01-12/l-6-jveg-1379-15#rd_4

Am 28. Oktober 2015 hat der Erinnerungsführer „Festsetzungsantrag“ gestellt. Die UdG hat nicht abgeholfen (Verfügung vom 28. Oktober 2015) und das Verfahren dem 6. Senat vorgelegt. Die Vorsitzende des 10. Senats hat die nachträgliche Anordnung des persönlichen Erscheinens ausdrücklich nicht für geboten erachtet.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2016-01-12/l-6-jveg-1379-15#rd_5

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats der Vorsitzende des 6. Senats.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2016-01-12/l-6-jveg-1379-15#rd_6

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, nachdem der Berechtigte am 28. Oktober 2015 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt hat.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2016-01-12/l-6-jveg-1379-15#rd_7

Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 12. August 2015 steht dem Erinnerungsführer keine Entschädigung zu, weil weder sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung angeordnet worden ist noch das Gericht der Hauptsache sein Erscheinen in der Sitzung oder nachträglich für geboten gehalten hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2016-01-12/l-6-jveg-1379-15#rd_8

Nach § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet (Halbs. 1). Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht die Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn es das Erscheinen für geboten hält (Halbs. 2). Ist dies nicht der Fall, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2016-01-12/l-6-jveg-1379-15#rd_9

Die vom Gericht der Hauptsache als gesetzlicher Richter getroffenen Festlegungen sind für die UdG und den Kostensenat grundsätzlich bindend (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - L 15 RF 32/15, nach juris). Eine inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Nachdem hier der 10. Senat als Gericht der Hauptsache weder das persönliche Erscheinen des Erinnerungsführers für die mündliche Verhandlung am 12. August 2015 angeordnet noch nachträglich für geboten erachtet hat, scheidet eine Abänderung aus.

10

Die Entscheidung ist kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S 3 JVEG).