Rechtsprechung / LSG Schleswig / 2025

LSG Schleswig Beschluss vom 24.07.2025 – L 7 SF 54/25 AB

ECLI:DE:LSGSH:2025:0724.L7SF54.25AB.00

SozialrechtSchleswig-HolsteinSozialrecht Schleswig-HolsteinVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend SG Schleswig, 20. September 2024, S 19 R 5/24 ER

vorgehend SG Schleswig, 20. September 2024, S 18 SF 119/24 AB, Beschluss

Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig zum Aktenzeichen S 18 SF 119/24 AB vom 20. September 2024 wird verworfen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2025-07-24/l-7-sf-54-25-ab#rd_1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20. September 2024. Mit diesem Beschluss wurde ihr Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Sozialgericht mit Hinweis auf die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung nach § 172 Abs. 2 SGG zurückgewiesen.

2

Die Klägerin hat am 23. Juli 2025 sofortige Beschwerde erhoben.

II.

3

Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2025-07-24/l-7-sf-54-25-ab#rd_2

Nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2025-07-24/l-7-sf-54-25-ab#rd_3

Da sich die Beschwerde der Klägerin im vorliegenden gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen richtet, ist die Beschwerde unzulässig.

6

Der Beschluss kann gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.