Rechtsprechung / LSG Schleswig / 4. Senat / 2016

LSG Schleswig Beschluss vom 13.01.2016 – L 4 KA 5/16 B

4. Senat

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17.September 2013 im Verfahren S 14 KA 634/13 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Randnummer1

Der Kläger hat in der mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erster Instanz in Höhe von 5.000 € durch Beschluss vom 17. September 2013 erhoben.

Randnummer2

Über die Beschwerde entscheidet gemäß §§ 66 Abs.6 S.1, 68 Abs.1 S.5 GKG, 197a SGG der Berichterstatter als Einzelrichter.

Randnummer3

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 17. Juli 2013 ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes über 200,- € liegt, § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie ist auch fristgerecht im Sinne von §§ 68 Abs.1 Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG, nämlich vor Ablauf von 6 Monaten nach Rechtskraft in der Hauptsache, erhoben worden.

Randnummer4

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Streitwert in Höhe des Auffangwertes gemäß § 52 Abs.2 GKG bestimmt. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Randnummer5

Zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß § 52 Abs.1 GKG bietet der Sachverhalt bezogen auf den hier streitgegenständlichen Härtefallantrag des Klägers anders als im Fall der bezifferten Honorar- und RLV-Mehrforderungen nicht genügend Anhaltspunkte, so dass auf den Auffangwert des § 52 Abs.2 GKG abzustellen war.