Rechtsprechung / LSG Schleswig / 4. Senat / 2016
LSG Schleswig Beschluss vom 13.01.2016 – L 4 KA 5/16 B
4. Senat
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Tenor§
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17.September 2013 im Verfahren S 14 KA 634/13 wird zurückgewiesen.
Gründe§
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Der Kläger hat in der mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erster Instanz in Höhe von 5.000 € durch Beschluss vom 17. September 2013 erhoben.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 17. Juli 2013 ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes über 200,- € liegt, § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie ist auch fristgerecht im Sinne von §§ 68 Abs.1 Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG, nämlich vor Ablauf von 6 Monaten nach Rechtskraft in der Hauptsache, erhoben worden.
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Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Streitwert in Höhe des Auffangwertes gemäß § 52 Abs.2 GKG bestimmt. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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Zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß § 52 Abs.1 GKG bietet der Sachverhalt bezogen auf den hier streitgegenständlichen Härtefallantrag des Klägers anders als im Fall der bezifferten Honorar- und RLV-Mehrforderungen nicht genügend Anhaltspunkte, so dass auf den Auffangwert des § 52 Abs.2 GKG abzustellen war.