Rechtsprechung / LSG NRW / 2017
LSG NRW Beschluss vom 10.04.2017 – L 5 AR 11/17 B
ECLI:DE:LSGNRW:2017:0410.L5AR11.17B.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 5 AR 11/17 B Az.: S 18 P 129/16 SG Münster Beschluss In dem Beschwerdeverfahren
Gründe§
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2017-04-10/l-5-ar-11-17-b#rd_1
Die "wegen Befangenheit der Richter des SG Münster" eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Es liegt bereits keine Entscheidung des SG Münster vor, gegen die sich überhaupt eine Beschwerde richten könnte. Weiterhin ist die Beschwerde gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts über Befangenheitsgesuche gegen Richter nicht statthaft (§ 172 Abs. 2 SGG).
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Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).