Rechtsprechung / LSG NRW / 2010

LSG NRW Beschluss vom 12.04.2010 – L 2 B 29/09 KN

ECLI:DE:LSGNRW:2010:0412.L2B29.09KN.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 15.09.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-12/l-2-b-29-09-kn#rd_1

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für einen Rechtsstreit in dem er sich gegen den Einbehalt eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung der Rentner von seiner Regelaltersrente wendet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-12/l-2-b-29-09-kn#rd_2

Der am 00.00.1943 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2009 von der Beklagten Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (Bescheid vom 10.11.2008). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den er unter anderem mit der fehlenden Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten in Justizvollzugsanstalten begründete. Den Einbehalt eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung rügte er nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2009 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Aachen (S 21 KN 37/09), die mit Gerichtsbescheid vom 19.06.20009 abgewiesen worden ist. Diesbezüglich ist ein Berufungsverfahren anhängig (L 2 KN 178/09).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-12/l-2-b-29-09-kn#rd_3

Mit Schreiben vom 03.04.2009 beantragte der Kläger, den Einbehalt eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung zu unterlassen und die bereits eingehaltenen Beträge nachzuzahlen. Zur Begründung legte er einen Bescheid der Gemeinde B vom 13.03.2009 vor, nach dem Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bereits vom Grundsicherungsträger erbracht werden. Mit Schreiben vom 27.04.2009 teilte die AOK Rheinland/Hamburg der Beklagten mit, dass der Kläger dort seit dem 01.01.2009 freiwillig versichert sei. Der Kläger lehnte es ab, den von der Beklagten übersandten Vordruck für einen Antrag zur Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung auszufüllen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-12/l-2-b-29-09-kn#rd_4

Mit Bescheid vom 25.06.2009 änderte die Beklagte - mit Wirkung zum 01.01.2009 - die Rentenhöhe und zahlte dem Kläger nunmehr Regelaltersrente ohne Einbehalt eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-12/l-2-b-29-09-kn#rd_5

Mit der am 28.04.2009 erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, den Einbehalt eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung zu unterlassen und die bereits eingehaltenen Beiträge nachzuzahlen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-12/l-2-b-29-09-kn#rd_6

Mit Beschluss vom 15.09.2009 lehnte das Sozialgericht Aachen die Gewährung von PKH ab. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lägen nicht vor, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Erfolgsaussicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-12/l-2-b-29-09-kn#rd_7

Die Beklagte sei mangels gegenteiliger Angaben von einer Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen. Gegen den Rentenbescheid sei zwar Widerspruch eingelegt worden, dieser richte sich jedoch nicht gegen die Festsetzung des Einbehalts der Beitragsanteile. Folglich sei eine Widerspruchsentscheidung der Beklagten hierzu auch nicht ergangen. Mangels Vorverfahrens sei die erhobene Klage unzulässig. Die Klage könne auch nicht als zulässige Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG umgedeutet werden, weil sie vor Ablauf der Sperrfrist erhoben worden sei und die Beklagte den Änderungsbescheid vom 25.06.2009 noch innerhalb der Sperrfrist erlassen habe.

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Gegen diesen am 21.09.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 29.09.2009 Beschwerde eingelegt mit der er an seinem Begehren festhält.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-12/l-2-b-29-09-kn#rd_8

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH mangels Erfolgsaussicht nicht vorliegen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-12/l-2-b-29-09-kn#rd_9

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 10.11.2008 (Rentenbewilligung) Widerspruch eingelegt, ohne sich gegen die Festsetzung des Einbehalts der Beitragsanteile zu wehren. Er hat sich lediglich allgemein gegen die Rentenhöhe und die nicht erfolgte Anerkennung von Beitragszeiten während seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt gewehrt. Allein mit diesen Einwendungen musste sich der Widerspruchsausschuss befassen. Sie sind Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009 geworden und bestimmten den Streitgegenstand der am 12.03.2009 erhobenen Klage (Berufungsstreitverfahren L 2 KN 178/09).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-12/l-2-b-29-09-kn#rd_10

Für die am 28.04.2009 erhobene Klage wegen der zunächst erfolgten Einbehaltung von Beitragsanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung fehlt es an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren. Die Klage ist daher, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, unzulässig.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-12/l-2-b-29-09-kn#rd_11

Die Klage kann auch nicht in eine Untätigkeitsklage umgedeutet werden, weil vor Ablauf der Sperrfrist der Änderungsbescheid von der Beklagten erlassen worden ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-12/l-2-b-29-09-kn#rd_12

Würde hingegen unterstellt, der Widerspruch (vom 25.11.2008) habe sich auch auf den Nichteinbehalt von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bezogen, so wäre die Klage wegen (doppelter) Rechtshängigkeit unzulässig. Dies würde ebenfalls dazu führen, dass PKH aufgrund fehlender Erfolgsaussicht nicht zu gewähren wäre.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).