Rechtsprechung / LG Wuppertal / 2005

LG Wuppertal Urteil vom 22.09.2005 – 15 O 101/05

ECLI:DE:LGW:2005:0922.15O101.05.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsrechtsstreits werden dem Verfügungs-kläger auferlegt.

1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_1

Unter der Bezeichnung ## betreibt der Verfügungskläger bundesweit einen Internethandel, der den Verkauf von Reinigungstechnik, Computern und Computerzubehör, Elektrozubehör sowie Druckerpatronen zum Gegenstand hat. Die auf der Webseite in erster Linie beworbene Reinigungstechnik betrifft den Verkauf von Reinigungsmaschinen im Außenbereich. Außerdem ist der Kläger als Agent der ## Versicherung gelistet. Im Jahre 2004 will der Verfügungskläger einen Jahresnettoumsatz in Höhe von ca. 348.000,-- Euro erzielt haben, wovon ca. 20.000,-- Euro auf den Umsatz mit Druckerpatronen, ca. 50.000,-- Euro auf dem Umsatz mit Reinigungsmaschinen und ca. 290.000,-- Euro auf den Umsatz mit Computern und Computerzubehör entfallen sein sollen. Diese Umsatzzahlen werden von der Verfügungsbeklagten unter Hinweis auf eine Auskunft der Creditreform vom 25. August 2005 ( Ablichtung Bl. 105 bis 107 GA ) bezweifelt, auf deren Inhalt verwiesen wird. Nach dieser Auskunft ist der Verfügungskläger gut für einen Höchstkredit in Höhe von 2.500,-- Euro.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_2

Die Verfügunbsbeklagte handelt ihrerseits mit Notebooks, die sie im Internet anbietet. Weitere Überschneidungen mit dem Geschäftsbereich des Verfügungsklägers bestehen nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_3

Der Verfügungskläger hält zahlreiche Klauseln in den von der Verfügungsbeklagten seinerzeit verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gesetzeswidrig und hat die Verfügungsbeklagte mit Anwaltsschreiben vom 27. Juni 2005 ( Ablichtung Bl. 36 bis 39 Gerichtsakten ) unter Beifügung einer Kostennote über 1.057,69 Euro abgemahnt. Die Verfügungsbeklagte hat daraufhin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus dem Netz genommen und durch neue ersetzt. Die geforderte Unterlassungserklärung hat sie nicht abgegeben und die Kostennote nicht ausgeglichen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_4

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, daß die nachfolgend im Wortlaut wiedergegebenen Klauseln gegen zwingendes Gesetzesrecht verstießen, und beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_5

der Verfügungsbeklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Gesellschaftern zu vollziehen ist, zu untersagen,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_6

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit Lieferverträgen gegenüber privaten Letztverbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_7

"Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 2 Tagen nach Warenerhalt uns und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung"

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_8

"Offensichtliche Mängel der Ware sind uns unverzüglich nach der Lieferung in Textform anzuzeigen, anderenfalls entfallen unsere diesbezüglichen Gewährleistungspflichten"

10

"Offensichtliche Transportschäden sind bei der Anlieferung gegenüber der Transportperson zu rügen und zu protokollieren"

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_9

"Ist ein Liefergegenstand tatsächlich mangelhaft oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig"

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_10

"Sie sind als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB an Ihre Bestellung nicht mehr gebunden, wenn Sie binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen"

13

"Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und kann schriftlich (E-Mail genügt) erfolgen"

14

"Wir übernehmen die Kosten der Warenrücksendung, wenn Ihre Bestellung einen Betrag von EUR 40,- übersteigt".

15

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

16

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_11

Die Verfügungsbeklagte bezweifelt ein relevantes Wettbewerbsverhältnis zum Verfügungskläger. Im übrigen hält sie die Klage für rechtsmißbräuchlich. So habe der Verfügungskläger unwidersprochen bis zum Termin mindestens 23 im wesentlichen gleichlautende Abmahnschreiben an bundesweite Wettbewerber versandt, zuletzt unter dem 25. August 2005 ( Anlage zum Protokoll vom 31. August 2005 ), ebenfalls mit einer Kostennote über 1.057,69 Euro.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien im Verhandlungstermin verwiesen.

19

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

20

Die Klage ist unbegründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_13

Selbst wenn man mit dem Verfügungskläger sämtliche der von ihm beanstandeten Klauseln für gesetzeswidrig hält und angesichts des zumindest in bezug auf den Vertrieb von Notebooks zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses einen Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers bejaht, bleibt die Klage dennoch ohne Erfolg. So ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Verfügungsgrund besteht, da die gemäß § 12 Abs. 2 UWG bestehende Dringlichkeitsvermutung durch die Umstände des vorliegenden Falles widerlegt sein könnte. Auch dies kann letztlich auf sich beruhen, da sich die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im Ergebnis als rechtsmißbräuchlich erweist, § 8 Abs. 4 UWG. Denn unter Berücksichtigung aller Umstände ist davon auszugehen, daß diese Verfügungsklage vorwiegend dazu dient, gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

22

Bei dieser Wertung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-09-22/15-o-101-05#rd_14

Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist marginal. Denn die Anzahl von Notebooks vertreibenden Internetshops ist nahezu unüberschaubar. Daß also der Verfügungskläger spürbare Beeinträchtigungen durch die zwischenzeitlich ohnehin geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erlitten hat, ist unwahrscheinlich. Gleichwohl beharrt der Verfügungskläger im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten auf Festsetzung eines nach Ansicht der Kammer deutlich übersetzten Gebührenstreitwertes von 25.000,-- Euro. Zudem hat der Verfügungskläger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Verfügungsbeklagten nach dem gleichen Muster mindestens noch 23 weitere Interenetshopbetreiber abgemahnt und diesen ebenfalls Kostennoten seines Anwaltes in Höhe von über 1.000,-- Euro zukommen lassen. All dies zeigt, daß es der Verfügungskläger darauf anlegt, Kosten zu produzieren und damit seine Konkurrenten zu belasten. Denn angesichts der nur geringen Bedeutung durch die zumeist nur ungenauen oder unvollständigen Klauseln ist nicht erklärlich, warum sich der Verfügungskläger, nach aktueller Auskunft der Creditreform lediglich gut für einen "Höchstkredit (von) 2.500,-- Euro", offenbar wahllos mit Wettbewerbern anlegt, wenn dies nicht v o r w i e g e n d aus dem Motiv erfolgt, diese im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG zu schädigen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

25

Wert: 5.000,-- Euro.