Rechtsprechung / LG Tübingen / 2025

LG Tübingen Beschluss vom 03.01.2025 – 7 O 50/22

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Verfahrensgang

nachgehend OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 28. Januar 2025, 1 W 2/25, Beschluss

Tenor§

Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe§

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2

Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-tuebingen/2025-01-03/7-o-50-22#rd_1

Die beantragte Vollstreckung gemäß § 887 ZPO war nicht zulässig. Eine Vollstreckung gemäß § 887 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Mieter/Pächter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter/Pächter erwirkt hat (BGH, NZM 2009, 202). Beides war nicht der Fall.