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# Landgericht Tübingen, Beschluss vom 03.01.2025 – 7 O 50/22

Verfahrensgang

nachgehend OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 28. Januar 2025, 1 W 2/25, Beschluss

## Tenor

Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

**Rn. 2**

Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

**Rn. 3**

Die beantragte Vollstreckung gemäß § 887 ZPO war nicht zulässig. Eine Vollstreckung gemäß § 887 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Mieter/Pächter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter/Pächter erwirkt hat (BGH, NZM 2009, 202). Beides war nicht der Fall.

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Zitiervorschlag: Landgericht Tübingen, Beschluss vom 03.01.2025 – 7 O 50/22

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-tuebingen/2025-01-03/7-o-50-22

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